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  • · Honoraroptimierung

    Kurze Bescheinigung nach Nr. Ä70: So dokumentieren Sie richtig

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Auch Zahnärzte stellen regelmäßig Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigungen und andere Atteste aus. Der für Zahnärzte geöffnete Teil der GOÄ hält dafür die Nr. Ä70 bereit. Damit kein Honorar verloren geht, kommt es darauf an, die Leistung sachgerecht anzusetzen und sorgfältig zu dokumentieren. |

     

    Inhalt und Abrechnungsvoraussetzungen

    Die Nr. Ä70 wird häufig für die AU-Bescheinigung berechnet. Da die Leistungsbeschreibung (s. u.) jedoch auch die Begriffe „kurze Bescheinigung“ oder „kurzes Zeugnis“ enthält, ist die Leistung auch in anderen Fällen berechnungsfähig. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um eine schriftliche Bescheinigung oder ein schriftliches Zeugnis handelt.

     

    Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) führt auf Seite 22 ihres Kommentars der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis (online unter iww.de/s4251) Folgendes aus: „Die Gebühr ist auch für andere kurze Bescheinigungen wie die Ausstellung eines neuen Impfausweises, Eintragungen im Allergiepass, Schulbefreiung, Sportbefreiung, Befreiung vom Kindergarten, Personenbeförderungsschein etc. berechnungsfähig. Die Eintragung im Röntgennachweisheft ist mit der Grundleistung abgegolten“.

     

    Für das Ausstellen eines Rezepts kann die Nr. Ä70 nicht abgerechnet werden.

     

    • Nr. 70 GOÄ: Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    40

    2,33 Euro

    5,36 Euro

    8,16 Euro

     

    Anforderungen an die Dokumentation

    In der Karteikarte zu dokumentieren sind

    • das Datum der Bescheinigung,
    • wer die Bescheinigung ausgestellt hat,
    • die Art der Bescheinigung,
    • der Inhalt der Bescheinigung,
    • ggf. für wen die Bescheinigung bestimmt ist (z. B. weiterbehandelnder Zahnarzt) und
    • ob diese dem Patienten ausgehändigt oder zugeschickt wurde.

     

    Wirtschaftliche Bedeutung

    Rechnet man mit vier vergessenen Leistungen pro Woche (2,3-facher Satz), entsteht pro Jahr (44 Arbeitswochen) ein Honorarverlust i. H. v. 943,36 Euro.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 14 | ID 46970940