· Fachbeitrag · Honoraroptimierung (Teil 2)
Verschenken Sie kein Honorar bei Wurzelkanalbehandlungen und Kontrollen
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| In vielen Zahnarztpraxen wird regelmäßig Honorar verschenkt. Häufig betrifft dies gar nicht die umsatzstarken Leistungen, sondern die „kleineren“ geringer honorierten Maßnahmen, wie z. B. Begleitleistungen. In zwei Beiträgen (Teil 1 in PA 10/2023, Seite 10 ) schildern wir anhand von zwölf GOZ-Leistungen, wo (und in welcher Dimension) aufgrund einer fehlenden Dokumentation bzw. eines reduzierten Abrechnungswissens Honorarverluste entstehen. |
Wurzelkanalbehandlungen
Nr. 2360a GOZ ‒ Entfernen nekrotischen Pulpengewebes
In der Regel wird bei der Durchführung einer Wurzelkanalbehandlung am devitalen Zahn nach erfolgter Trepanation zuerst das nekrotische Pulpengewebe entfernt. Erst im Anschluss erfolgt die Wurzelkanalaufbereitung. Erfahrungsgemäß wird aber häufig die Entfernung des nekrotischen Pulpengewebes nicht dokumentiert ‒ eine Berechnung der Leistung ist dann nicht möglich.
Seitens des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen wurde mit dem Beschluss Nr. 9 bestätigt, dass es sich bei der Entfernung des nekrotischen Pulpengewebes um eine selbstständige Leistung handelt, die analog berechnungsfähig ist. Der PKV-Verband und die Beihilfestellen halten die Nr. 2360a GOZ für angemessen.
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