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  • · Fachbeitrag · Interimsversorgung

    Die korrekte Berechnung von „Table Tops“ als langzeitprovisorische Versorgung

    von Erika Reitz-Scheunemann, www.training-mit-biss.de 

    |  „Table Tops“ sind minimalinvasive langzeitprovisorische Onlays aus Hochleistungskunststoff. Das Ziel dieser Interimsversorgung ist es, bei Verlust der vertikalen Bisshöhe eine Erhöhung der Bisssituation (Neueinstellung) möglichst zahnsubstanzschonend herzustellen. Diese Zwischenlösung mit den „Table Tops“ lässt sich in der Regel in das definitive Behandlungsziel (Onlay, Teilkrone, Krone etc.) überführen. Nachfolgend wird die Abrechnung der erbrachten Leistungen bei dieser Interimsversorgung aufgezeigt. |

    Vorgehensweise und begleitende Behandlungsmaßnahmen

    Die Eingliederung der „Table Tops“ erfolgt mittels Adhäsivtechnik an bereits vorhandenen Restaurationen oder Rekonstruktionen (zum Beispiel Metall, Keramik, Composite) oder natürlichen Zähnen. Indikationsorientiert kann es erforderlich sein, die Oberfläche mit einem Handsandstrahlgerät vorzubereiten. Diese Kaltsilikatisierung der Oberfläche wird direkt unter Anwendung von Kofferdam durchgeführt.

     

    In der Regel geht der Interimslösung mit „Table Tops“ eine Funktionsanalyse (GOZ-Nrn. 8000 ff., siehe PA 05/2013, Seite 5) sowie eine Therapie mit einer herausnehmbaren Schiene (GOZ-Nrn. 7000 ff., siehe PA 10/2013, Seite 12) voraus. Diese abnehmbare Schiene wird je nach Behandlungskonzept zwei bis vier Monate möglichst häufig bzw. permanent vom Patienten getragen. Während dieser individuellen Tragezeit wird kontrolliert, ob der Patient die neu eingestellte Bisssituation beschwerdefrei annehmen kann. Die Kontrollsitzungen erlauben - sofern dies notwendig ist - Korrekturen.

     

    Im Zusammenhang mit dieser vielschichtigen und langwierigen Behandlung ist häufig eine begleitende Physiotherapie mit Eigenübungsanleitung für den Patienten notwendig. In Schmerzzentren oder Kursen hat der Patient die Möglichkeit, autogenes Training und Entspannungsübungen zu erlernen.

    Beispiel

    Nachfolgend stellen wir für Sie die Berechnung der Versorgung mit „Table Tops“ an den Seitenzähnen des Unterkiefers dar. Die Eckzahnführung wurde mit der direkten Methode in einer vorangegangenen Sitzung aufgebaut.

     

    Region/
    Zahn
    GOZ- bzw.GOÄ-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl

    Erste Sitzung

    0010

    Eingehende Untersuchung

    1

    Ä1

    Beratung

    1

    7040

    Kontrolle eines Aufbissbehelfs

    OK + UK

    5170

    Anatomische Abformung mit individuellem bzw.individualisiertem Löffel, je Kiefer

    2

    § 4 (3) GOZ

    Abformmaterial

    8020

    Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

    1

    8010

    Zentrikregistrat und Kontrollregistrat

    2

    § 4 (3) GOZ

    Abformmaterial

    8050

    Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller 
Artikulatoren

    1 x

    8060a 1) + 2)

    Vergleich der Unterkieferbewegungen Patient/Artikulator; entsprechend Registration von UK-Bewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren

    1

    8080

    Diagnostische Maßnahmen an Modellen

    1

    § 9 GOZ

    Zahntechnische Leistungen

    Zweite Sitzung

    37-34

    47-44

    2040

    Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

    2

    37-34

    47-44

    7080a 1)+2)

    Table Tops langzeitprovisorische Onlays im indirekten Verfahren; entsprechend Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium, je Zahn

    8

    37-34

    47-44

    2197

    Adhäsive Befestigung

    8

    § 9 GOZ

    Zahntechnische Leistungen

    OK + UK

    1020

    Lokale Fluoridierung

    1

     

    1)Beispielhafte Auswahl der Analogziffer

    2)Das Bundesgesundheitsministerium vertritt die Auffassung, dass die wörtliche Wiedergabe der Leistungsbeschreibung von der GOZ nicht vorgegeben wird, sinnerhaltende Abkürzungen sind zulässig.

    Erste Sitzung

    Die eingehende Untersuchung stellt die intra- und extraorale Untersuchung des stomatognathen Systems zur Feststellung klinisch erkennbarer Veränderungen oder Erkrankungen dar. Sie ist in diesem Fall auch für die erneute Befundung bei der Kontrolluntersuchung berechnungsfähig. Ein zeitlicher Mindestabstand ist nicht erforderlich.

     

    Die Beratung - auch über den weiteren Behandlungsverlauf - ist je Behandlungsfall berechnungsfähig. Als Behandlungsfall gilt der Zeitraum eines Monats nach jeweils der ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Die Präzisierung dieses Zeitraums ist so, dass der Tag (zum Beispiel 7. Oktober 2013), an dem die Beratungsleistung erbracht wurde, nicht mitgezählt wird. Die nachfolgende Beratung für diesen Behandlungsfall und die bestimmte Erkrankung kann am 8. November 2013 wieder korrekt berechnet werden.

     

    Die Kontrolle des vorhandenen herausnehmbaren Aufbissbehelfs wird nach der GOZ-Nr. 7040 berechnet, weil keine Veränderungen vorgenommen wurden. Für die Abformungen der Kiefer zur Modellherstellung ist jeweils eine Individualisierung des konfektionierten Abformlöffels notwendig. Die zahnärztliche Leistung wird je Kiefer nach der GOZ-Nr. 5170 und der zahntechnische Aufwand als Eigenlaborleistung (§ 9 GOZ) berechnet. Die Abdruckdesinfektion ist entsprechend der Auffassung der Bundeszahnärztekammer ebenfalls als Leistung nach § 9 GOZ berechnungsfähig.

     

    Die notwendige arbiträre Scharnierachsenbestimmung (GOZ-Nr. 8020) enthält auch die Montage des Oberkiefermodells in einen halbindividuellen Artikulator. Die zahnärztlichen Leistungen, die bei der Übertragung des Oberkiefermodells in den halbindividuellen Artikulator anfallen, sind mit dieser Ziffer abgegolten.

     

    Die zahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) - wie der Bisswall, die arbiträre OK-Modellmontage sowie ggf. erforderliche Einmal-Modellmontageplatten - sind ebenso wie die Montage des Gegenkiefers berechnungsfähig.

     

    Die Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers (GOZ-Nr. 8010), auch Stützstiftregistrierung, ist nach den Abrechnungsbestimmungen höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig. Im oben dargestellten Patientenfall wurde ein mit der Schiene eingestelltes Registrat sowie ein Kontrollregistrat (GOZ-Nr. 8010) notwendig. Die Kunststoffschablone für diese Registrate ist als zahntechnische Leistung berechenbar. Die Verschlüsselung wurde mit einem Material für provisorische Kronen vorgenommen. Diese Materialkosten unterliegen dem § 4 (3) der GOZ.

     

    Die Registration und Einstellung der UK-Bewegungen im Artikulator wird nach der GOZ Nr. 8050 berechnet. Der Vergleich der Unterkieferbewegungen im Artikulator mit der Situation im Patientenmund ist in der GOZ nicht enthalten, daher empfiehlt sich die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Die Einstellung im Artikulator nach dem Vergleich ist gemäß § 9 GOZ eine zahntechnische Leistung. Die Diagnostik, Auswertung und Neuprogrammierung wird der GOZ-Nr. 8080 zugeordnet.

    Zweite Sitzung

    Das absolute Trockenlegen mit Kofferdam beim Eingliedern der „Table Tops“ wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich mit der GOZ-Nr. 2040 berechnet. Die zahnärztliche Leistung „Table Tops langzeitprovisorische Onlays im indirekten Verfahren“ ist in der GOZ nicht enthalten, daher wurde die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Nr. 7080; 2,3-fach 77,61 Euro) gewählt. Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, diese Leistung der GOZ-Nr. 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung) zuzuordnen. Die Höhe der Honorierung der GOZ-Nr. 8090 (2,3-fach 32,34 Euro) lässt laut BZÄK keinen anderen Schluss als die Leistungsbewertung pro Zahn zu.

     

    Die Herstellung im zahntechnischen Labor unterliegt dem § 9 GOZ. Die adhäsive Befestigung (GOZ-Nr. 2197) ist je „Table Top“ berechnungsfähig. Ebenso ist die Vorbereitung des Werkstücks für die adhäsive Befestigung als zahntechnische Leistung (siehe PA 03/2013, Seite 10) berechenbar. Die Entfernung der harten und weichen Zahnbeläge vor der Eingliederung der „Table Tops“ werden nach den GOZ Nrn. 4050/4055 und die Fluoridierung nach der Inkorporation entsprechend der GOZ-Nr. 1020 berechnet.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 4 | ID 42344582