· Fachbeitrag · Kostenkalkulation
Materialkosten: So kalkulieren Sie richtig!
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Materialkosten stellen in der zahnärztlichen Abrechnung einen sehr großen Kostenanteil dar, bei dem häufig falsch kalkuliert wird. Dieser Beitrag gibt Hinweise zur Kalkulation von Materialien unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen und des Antikorruptionsgesetzes. I
Praxiskosten entsprechend § 4 Abs. 3 GOZ
Ein Großteil der Material- und Praxiskosten ist entsprechend § 4 Abs. 3 GOZ bereits mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Nicht berechnungsfähige Materialien dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt auch für Lagerhaltungs- oder Gestehungskosten. Teilweise wird noch die Meinung vertreten, dass diese Kosten in der Kalkulation für Materialien berücksichtigt werden können. Dies ist jedoch falsch. Weder im Kassen- noch im Privatbereich ist das erlaubt. Einmal verwendbare Materialien können nach der GOZ berechnet werden, sofern im § 10 Abs. 2 GOZ nichts anderes bestimmt ist.
Berechnungsfähige Materialien
Berechnungsfähig sind z. B. Abformmaterial, Anästhetikum neben den GOZ-Nrn. 0090 und 0110, antibakterielle Materialien neben Nr. 4025, apikale Stiftsysteme neben Nrn. 3110 und 3120, atraumatisches Nahtmaterial, einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente neben Nr. 2410, einmal verwendbare Knochenkollektoren oder -schaber, einmal verwendbare Explantationsfräsen, Knochenersatzmaterial, Material zur Förderung der Blutgerinnung und der Geweberegeneration (Membranen), Verankerungselemente neben Nrn. 2180, 2195 und weitere.
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