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  • · Fachbeitrag · Laborabrechnung

    Neues BEL II: Grundlagen und Hilfestellungen zu strittigen Fragen

    von Anna Schmiedel, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de

    | Das seit dem 1. April 2014 gültige „neue“ BEL II sorgt in den Praxen für Fragen in der Anwendung und stellt die Abrechnungsmitarbeiterinnen in einzelnen Fragen vor große Herausforderungen. In diesem Beitrag werden einige Stolpersteine analysiert und Hilfestellungen gegeben. |

    BEL II - 2014: Nur für GKV-Patienten bindend

    Zunächst muss noch einmal deutlich gemacht werden, dass das BEL II - 2014 das bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung ist. Grundsätzlich ist es also nur für GKV-Patienten bindend und die hier enthaltenen Leistungen sind für Zahnersatz der Regelversorgung sowie für die KFO-Behandlung und für Behandlungen mit Aufbissschienen gedacht.

     

    Zahntechnische Leistungen, die über eine Regelversorgung hinausgehen, sind nach wie vor dem Leistungskatalog der BEB zu entnehmen. Im Grunde ist die Vorgehensweise identisch zur Honorarabrechnung: Alle Leistungen, die über den Inhalt des BEMA hinausgehen, sind der GOZ/GOÄ oder gegebenenfalls analog zu diesen Gebührenordnungen zu entnehmen.

     

    Für Zahnersatz gilt:

     

     

    Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) war es wegen der Zuordnung zu BEL II oder BEB besonders wichtig, dass die Zahnarztpraxen bei der Auftragsvergabe verpflichtet werden, dem Zahntechniker die Art der Versorgung mitzuteilen. Diese Verpflichtung enthalten nun die Einleitenden Bestimmungen des neuen BEL II im dritten Absatz des § 1.

     

    Wichtig | Ist auf dem Laborauftrag die Art der Versorgung nicht angegeben, muss sich der Zahntechniker auch nicht an den BEL-Katalog halten!

     

    Für Schienen und KFO gilt: Hier kann der tatsächliche Aufwand nach BEL II berechnet werden.

    Strittig: Berechnung der Montage von Modellen in Artikulator

    Häufig werden die Modelle für Anfertigung von Aufbissschienen mit einem Gesichtsbogen einartikuliert. Diese Montage der Modelle in einen teil- oder volladjustierbaren Artikulator ist nicht Leistungsinhalt der L-Nr. 012 0 (Mittelwertartikulator), das heißt: Die Montage der Modelle muss nach der BEB berechnet werden. Nun behaupten die Zahntechniker, nach den BEL-II-2014-Bestimmungen müssten alle erbrachten Leistungen in einer Rechnung aufgelistet werden (was im Übrigen unverändert gilt und bereits in der BEL II 2006 im § 5 der einleitenden Bestimmungen gefordert war). Somit tauchen die BEB-Positionen in einer gemeinsamen Rechnung mit den BEL-II-Positionen auf.

     

    Bei der Abrechnung von ZE-Leistungen ist es kein Problem. Aufbissbehelfe unterliegen nicht den Regelungen, die innerhalb des Festzuschusssystems zu beachten sind. Hier gibt es keine Regel- oder gleichartige Versorgungen. Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sind nach § 28 Abs. 2 SGB V von der gesetzlichen Leistungsübernahme ausgeschlossen. Somit gilt:

     

    Werden Modelle für einen Aufbissbehelf in einem teil- oder volladjustierbaren Artikulator eingestellt oder mit einem Gesichtsbogen in den Artikulator übertragen, geht die Ausführung der Arbeit zur Herstellung der Schiene über den Leistungsinhalt der BEL II hinaus. Der zusätzliche Aufwand ist nicht mehr Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und muss somit gesondert berechnet werden. Denken Sie dabei an die Vereinbarung mit ihren Patienten!

     

    • Beispiel 1
    Aufbissschiene mit adjustierter Oberfläche im individuellen Artikulator
    • 001 0 Modelle
    • 002 1 Doublieren
    • 401 0 Aufbissschiene
    • 710 0 Aufbiss
    • + Material Abformungen

    BEL II - Leistungen über KZV

    • 040 5 Montage in individuellen Artikulator
    • 040 8 Montage eines Gegenkiefermodells
    • 051 1 Mehraufwand für Einstellen nach Gesichtsbogen

    Separate Rechnung an Patienten, ggf. zusätzlich GOZ-Nrn. 8000 ff.

     

    Artikulator ohne Einfluss auf Abrechnung anderer BEL-II-Leistungen

    Die KZBV vertritt die Auffassung, dass die Verwendung eines Artikulators, der nicht nach dem BEL II abgerechnet werden kann, keinen Einfluss auf die Abrechnung anderer BEL-II-Leistungen nimmt. Wird zum Beispiel eine unverblendete Vollgusskrone 36 im individuellen Artikulator hergestellt, so bleibt die Abrechnung der Modelle und der Krone unverändert. Lediglich das Einstellen in den Mittelwertartikulator entfällt. Eine Regelversorgung sieht vor, dass die Modelle in einem Mittelwertartikulator montiert sind. Ein Mittelwertartikulator bietet keine individuelle Einstellung an. Hier werden Modelle nach vorherbestimmten Mittelwerten zueinander eingestellt; im teil- oder volladjustierten Artikulator werden die Modelle nach patientenindividuellen Werten eingestellt.

    Abrechnung einer Suprakonstruktion

    Ein weiterer Fall, dessen Abrechnung sich häufig schwierig gestaltet, ist die Suprakonstruktion. Hier gilt ebenso: Ist die Suprakonstruktion die Regelversorgung, das heißt unterliegt sie der Ausnahmeindikation nach § 28 SGB V und wird sie auch tatsächlich als Regelversorgung gefertigt (ohne Gesichtsbogen, ohne Vollverblendung), so ist für die Abrechnung der BEMA für das Honorar und das BEL II für die zahntechnischen Leistungen maßgebend.

     

    • Beispiel 2

    SKV

    TP

    R

    KV

    BV

    KV

    R

    B

    f

    B

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

    48

    47

    46

    45

    44

    43

    42

    41

    31

    32

    33

    34

    35

    36

    37

    38

    B

    B

     
    • Ausnahmeindikation: Einzelzahnlücke nach der ZE-Richtlinie 36 a

    Festzuschuss

    2.1, 3 x 2.7

    BEMA

    20 bi, 19 i

    Versorgung

    Regelversorgung

     
    BEL
    BEB
    Text

    001 8

    Modell bei Implantatversorgung

    005 1

    Sägemodell

    012 8

    Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung

    102 8

    Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung

    192 8

    Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung

    002 3

    Verwendung von Kunststoff

    970 0

    Verarbeitungsaufwand NEM

     

    Wann Regelversorgung, wann gleichartige Versorgung?

    Nicht zur Regelversorgung gehören alle Leistungen, die im Zusammenhang mit den Implantaten selbst stehen (Implantataufbauten, Verbindungsele-mente etc.). Wird diese Implantatkrone aus dem Beispiel nun aber vollverblendet und ein Gesichtsbogen genommen, so wird die Regelversorgung zur gleichartigen Versorgung. Auch bei herausnehmbarem Zahnersatz gilt diese Abgrenzung. Wird für eine Metallbasis mit Halteelementen (Regelversorgung) ein Gesichtsbogen genommen, so wird die Artikulation der Modelle über die BEB abgerechnet. Die übrigen Leistungen, die zur Regelversorgung gehören (wie die Auf- und Fertigstellungen, Bisswall etc.), werden dem BEL II entnommen.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 13 | ID 42656560