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  • · Fachbeitrag · Abrechnung von Laborleistungen

    Ändert sich durch das neue BEL II - 2014 etwas bei der Privatliquidation?

    von Anna Schmiedel, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de

    | Zum 1. April ist das neue bundeseinheitliche BEL II - 2014 in Kraft getreten. Während die Leistungstexte bereits seit Oktober 2013 festgelegt sind, hat die KZBV die Preise noch nicht offiziell bekannt gegeben. Zum ersten Mal in der Geschichte der BEL gibt es eine bundeseinheitliche Auslegung und einheitliche Preise. Die Schwierigkeit besteht darin, die bislang 16 unterschiedlichen BEL-Listen in eine bundeseinheitliche Liste zu überführen. In diesem Beitrag werden vor allem die Auswirkungen auf die Privatliquidation aufgezeigt. |

    Warum musste das BEL geändert werden?

    Überarbeitet wurde das BEL von zwei Vertretern des Gemeinsamen Bundesausschusses: dem GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI). Ziel der Überarbeitung war die fachliche Präzisierung der Leistungsinhalte. Mit der Präzisierung sollen die Zahntechniker mehr Klarheit bekommen, welcher Mindeststandard bei der Erstellung des Werkstücks eingehalten werden muss. Gleichzeitig sollen sie vor übermäßigen Anforderungen an die Leistungsausführung geschützt werden.

     

    Mit dem BEL II - 2014 ist klargestellt, dass gefräste Kronen, Brücken und Teleskope immer gleichartig sind. Keine Kasse kann verlangen, dass eine gefräste Arbeit nach BEL abgerechnet werden muss. Selbst dann nicht, wenn die Verblendung im Verblendbereich nur vestibulär wäre. Nicht zuletzt ging es um die Anpassung der Preise, die um etwa 3,75 Prozent angehoben werden.

     

    PRAXISTIPP | Manchmal ist die Abgrenzung zwischen BEMA/GOZ und somit BEL/BEB für den Patienten schwer nachzuvollziehen. Muss zum Beispiel die Teleskopkrone an 13 aufgrund der Bisssituation palatinal unverblendet bleiben, hilft Ihnen die Leistungsbeschreibung der vestibulären Verblendung Kunststoff, die Abgrenzung zu finden: „Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Kunststoff durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung“. Daraus folgt: Die Verblendung von gefrästen Teilen wird nach BEB abgerechnet. Eine individuelle Farbgestaltung ist mit dreifarbiger Standardschichtung nicht zu erreichen.

     

    Die einleitenden Bestimmungen

    Diese Bestimmungen sind wichtig für die Anwendung der einzelnen BEL-Positionen - vergleichbar mit dem Paragrafenteil der GOZ.

     

    Einleitende Bestimmungen § 1.3

    Für die Auftragsvergabe nach dieser Vereinbarung ist der Vertragszahnarzt gehalten, dem zahntechnischen Labor den Versichertenstatus (GKV) des Patienten und im Falle der Versorgung mit Zahnersatz die im genehmigten Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befundnummern mitzuteilen. Ändern Sie die Voreinstellungen für den Druck Ihres Laborauftrages aus Ihrer Praxissoftware heraus. Sollten Sie die Laboraufträge bislang noch handschriftlich ausfüllen, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, die Möglichkeiten Ihrer Software besser zu nutzen. Ob der Zahntechniker mit den Befundnummern etwas anfangen kann, wird sich im Einzelfall zeigen.

     

    Bei der Härtefall-Regelung ist Folgendes zu beachten:

    • Kostenübernahme 100 Prozent (kein Eigenanteil für Patienten), wenn BEMA und dem Festzuschuss zugeordnete BEL-Leistungen abgerechnet werden;
    • nur doppelter Festzuschuss, sobald eine BEB-Leistung abgerechnet wird;
    • nur doppelter Festzuschuss, sobald eine BEL-Leistung berechnet wird, die dem Festzuschuss nicht zugeordnet ist.

     

    Einleitende Bestimmungen § 2.4

    Folgende Materialkosten sind zusätzlich abrechenbar: Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe; Konfektionsfertigteile; Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente; Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung (neu); künstliche Zähne; edelmetallhaltige Dentallegierungen; 75 Prozent des verbrauchten Lots zusätzlich zu der L-Nr. 807.0 (neu).

     

    PRAXISHINWEIS | Wiegen Sie die prothetische Arbeit vor und nach dem Löten. Oder wiegen Sie die Lotrolle vor dem Gebrauch und anschließend nochmal. So haben Sie schnell den Verbrauch ermittelt. Denken Sie daran, dass Sie nur 75 Prozent der tatsächlichen Kosten weitergeben können (auch Versandkosten weitergeben und Rabatte, die Ihnen gewährt wurden, abziehen!).

     

    Einleitende Bestimmungen § 3.1

    Fremdleistungen dürfen nicht als Eigenleistungen ausgewiesen werden. Werden Fremdleistungen - auch Teilleistungen - abgerechnet, so ist eine Durchschrift der Rechnung des herstellenden zahntechnischen Labors den Abrechnungen beizufügen. Ein klassisches Beispiel ist die Metallbasis, die im Fremdlabor hergestellt wird. Sie dürfen diese nicht als selbst erbrachte Leistung auf dem Eigenlaborbeleg ausweisen. Genauso wenn Sie Zirkonarbeiten in einem Fremdlabor fräsen lassen und sowohl die vorbereitenden Maßnahmen als auch die Verblendungen im Eigenlabor machen.

     

    Einleitende Bestimmungen § 3.2

    Wird eine zahntechnische Einzelanfertigung arbeitsteilig durch mehrere zahntechnische Laboratorien gefertigt, sind für die Abrechnung die Preise des Vertragsgebiets im Geltungsbereich des SGB V maßgebend, in dem das jeweilige die (Teil-)Leistung herstellende Labor seinen Sitz hat.

     

    Hat ein herstellendes zahntechnisches Labor seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des SGB V, so sind seine zahntechnischen Leistungen nur dann abrechnungsfähig, wenn sich die Preise an den dort ortsüblichen Preisen orientieren. Damit ist klargestellt, dass Auslands-Zahnersatz nicht zu BEL-Preisen abgerechnet werden kann. Diese Bestimmung ist für den fairen Wettbewerb wichtig.

     

    Einleitende Bestimmungen § 4.1

    Das Dentallabor muss eine Konformitätserklärung ausstellen. Diese kann auf einem separaten Formular oder auf der Rechnung stehen. Die Aufbewahrungsfrist für die Konformitätserklärung beträgt mindestens fünf Jahre.

     

    Einleitende Bestimmungen § 5

    Der Gemeinsame BEL-Ausschuss sorgt für eine bundeseinheitliche Auslegung der BEL und informiert die KZBV über die Beschlüsse. Diese sind für alle zahntechnischen Laboratorien bindend.

    Klammerpositionen

    Klammerpositionen wurden zusammengefasst. Bisher gab es 17 gegossene und 10 gebogene Klammern. Sie sind wie folgt zusammengefasst worden:

     

    Neu
    Bisher

    202.1 (Einarmige Klammer) heißt nun „Einarmige gegossene Haltevorrichtung“

    202.1 Einarmige Klammer

    202.2 Inlayklammer

    202.3 Fortlaufende Klammer

    202.4 Bonyhardklammer

    203.1 (Zweiarmige Klammer) heißt nun „Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung“

    203.1 Zweiarmige Klammer

    203.2 Approximalklammer

    203.3 Ringklammer

    203.4 Rücklaufklammer

    203.5 Bonyhardklammer mit Gegenlager

    203.6 Doppelbogenklammer

    204.1 (Zweiarmige Klammer/Auflage) heißt nun „Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung mit Auflage“

    204.1 Zweiarmige Klammer/Auflage

    204.2 Approximalklammer/Auflage

    204.3 Ringklammer/Auflage

    204.4 Rücklaufklammer/Auflage

    204.5 Bonyhardklammer mit Gegenlager/Auflage

    204.6 Überwurfklammer/Auflage

    Neue Position: 380.0 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung

    380.1 Einarmige Klammer

    380.2 Inlayklammer

    380.3 Interdentalknopfklammer

    380.4 Approximalklammer

    380.5 Auflage

    380.6 Bonyhardklammer

    Neue Position: 381.0 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung

    381.1 Zweiarmige Klammer, auch mit Auflage

    381.2 Bonyhardklammer mit Auflage und Gegenlager

    381.3 Überwurfklammer

    381.4 Doppelbogenklammer

     

    Schienen

    Auch Schienen sind von sechs auf zwei Positionen zusammengeschrumpft.

     

    Neu
    Bisher

    Neue Position: 401.0 Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche

    401.1 Aufbissschiene

    401.2 Knirscherschiene

    401.3 Bissführungsplatte

    Neue Position: 402.0 Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche

    402.1 Miniplastschiene

    402.2 Retentionsschiene

    402.3 Verband-/Verschlussplatte

     

    Die Nr. 406.0 (Semipermanente Schiene/Kunststoff je Zahn) wurde entfernt (nicht mehr im BEMA enthalten).

     

    Nicht vergessen: Bei Schiene mit adjustierter Oberfläche werden meist harte oder weiche Aufbisse gemacht. Vergessen Sie nicht, diese auch bei Ihren GKV-Patienten zu berechnen. Die Nr. 710.0 (Aufbiss) ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet berechenbar.

     

    Gesichtsbogen

    Geändert hat sich außerdem die Abrechnungsbestimmung für das Einstellen in Mittelwertartikulator. Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen - zum Bespiel Gesichtsbogen - ist nicht nach L-Nr. 012 0 abrechenbar. Werden die Modelle nach den Werten der Registrierung einartikuliert, wird statt der BEL-Nr. 012.0 die BEB-Position berechnet (zum Beispiel BEB 0404 Montage in individuellen Artikulator).

     

    Abgrenzung zwischen Kassen- und Privatleistungen

    Mit der genaueren Leistungsbeschreibung dürfte in Zukunft die Abgrenzung zwischen BEL und BEB noch einfacher werden. Dafür ist es wichtig, dass Sie die neuen Formulierungen genau lesen. Das gilt auch dann, wenn sich die Leistungsposition an sich nicht geändert hat.

    Die Preisgestaltung

    Die Preise der BEL werden festgelegt und daran muss sich jedes Labor halten. Zahnarztpraxen, die hochwertigen Zahnersatz anbieten, haben jedoch recht selten reine Regelversorgungen.

     

    Für die BEB gilt nach wie vor, dass das Labor seinen Preis selbst kalkulieren darf. Bei der Kalkulation der Laborpreise sind zwei Gesichtspunkte wichtig:

     

    • 1. Sie sollten Ihre Kosten kennen und Ihre eigenen Preise machen. Selbstverständlich ist es interessant, was das Labor um die Ecke für eine Verblendung berechnet. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen kennt seine Kosten, die Gewinnmarge und die Preise der Mitbewerber.
    • 2. Gerade im Bereich der Laborkosten tobt ein harter Wettbewerb. Krankenkassen - auch die privaten Krankenversicherungen - nutzen dieses Thema und „informieren“ ihre Versicherten. Stellen Sie sich diesem Thema! Überlegen Sie, was Ihren Preis aus Sicht des Patienten rechtfertigt, und lassen Sie ihn den Unterschied erleben!
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    Weiterführender Hinweis

    • Auf unserer Website (pa.iww.de) im Download-Bereich unter der Rubrik „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“ können Sie das „Gemeinsame Rundschreiben zur Einführung des BEL II - 2014 zum 1. April 2014“ (Stand: 19. März 2014) aufrufen.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 3 | ID 42598662