· Fachbeitrag · Lasertechnologie
Laseranwendung ‒ nur ein Zuschlag oder mehr?
von Angelika Schreiber, Hockenheim
| Die Lasertechnologie bietet im Rahmen der zahnmedizinischen Versorgung sowohl in der konservierenden als auch in der chirurgischen Behandlung und als diagnostische Maßnahme vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Im Beitrag werden die unterschiedlichen Varianten der Berechnung erläutert. |
Die GOZ kennt nur den Zuschlag für die Anwendung des Lasers
In der GOZ 2012 wurde erstmals die Anwendung des Lasers in Form der Zuschlagsposition 0120 aufgenommen. Dieser Zuschlag ist den folgenden GOZ-Leistungspositionen zugeordnet: 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160. Wird eine der aufgeführten GOZ-Leistungen mit dem Laser durchgeführt, so kann die Nr. 0120 einmal je Behandlungstag mit dem jeweils einfachen Gebührensatz der entsprechenden Leistungsposition berechnet werden. Zuschläge sind nicht steigerungsfähig. Es kann allerdings nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer vor der Behandlung eine Honorarvereinbarung über den Steigerungsfaktor nach § 2 Abs. 1 GOZ getroffen werden.
Kommen mehrere zuschlagsberechtigte Leistungen zum Ansatz, so ist stets die am höchsten bewertete Leistung zur Berechnung des Zuschlags heranzuziehen. Laut den Abrechnungsbestimmungen darf die Höhe des Zuschlags nicht mehr als 68 Euro betragen. Allerdings wird dieser Betrag bei keiner der infrage kommenden Gebührenpositionen erreicht. Den höchsten Zuschlag ‒ mit einem Betrag von 49,49 Euro i‒ löst die GOZ-Nr. 4133 (Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum) aus.
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