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  • · Fachbeitrag · Neue Behandlungsmethoden

    Die Berechnungsmöglichkeiten der Lasertherapie in der Zahnheilkunde

    von Erika Reitz-Scheunemann, Training mit Biss, Heidelberg

    | Die Anwendung der verschiedenen Lasersysteme (Nd:YAG, Diode, CO2, Er:YAG) hat sich in der Zahnheilkunde etabliert. Das Einsatzspektrum des jeweils indizierten Lasersystems in der täglichen Praxisarbeit ist vielfältig: Parodontologie, Endodontologie, Chirurgie, im Rahmen der Wundheilung, Kariesdiagnostik, als Hartgewebsabtrag und anderes mehr. Im folgenden Beitrag werden daher die vier Berechnungsmöglichkeiten vorgestellt. |

    Zuschlagsposition für die Anwendung eines Lasers in der GOZ

    In der GOZ 2012 gibt es - wie schon bisher in der GOÄ mit der Nr. 441 - mit der Nr. 0120 eine Zuschlagsposition für die Anwendung eines Lasers. Dieser Zuschlag ist zu bestimmten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich berechnungsfähig und unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Lasersystemen (Nd:YAG, Diode, CO2, Er:YAG). Die Abrechnungsbestimmungen legen fest, dass der Zuschlag nur einmal je Behandlungstag mit dem Einfachsatz der zugeordneten Leistung berechnet werden kann und maximal 68 Euro beträgt. Bei der Erbringung mehrerer zuschlagsfähiger Leistungen wird die Leistung mit der höchsten Bewertung herangezogen. Der Zuschlag Nr. 441 für die Laseranwendung im Rahmen der GOÄ ist neben dem GOZ-Zuschlag Nr. 0120 nicht berechnungsfähig. Nachfolgend ist die Zuschlagsleistung dargestellt:

     

    Nr.
    Leistung
    Gebühr

    0120

    Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100,4130, 4133 und 9160

    Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.

    Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

    Maximal

    68 Euro