· Fachbeitrag · Leserforum
Fragen unserer Leser zur PAR-Behandlung
| Zur Abrechnung der PAR-Behandlung haben wir einige Leseranfragen erhalten. Lesen Sie im Folgenden unsere Antworten. |
- Existieren bei der Abrechnung der PAR-Leistungen Fristen wie im BEMA-Bereich?
- Nein, bei der Behandlung nach GOZ existieren keine vorgegebenen Fristen bzw. Behandlungszeiträume wie im BEMA.
- Muss für die PAR-Behandlung beim Privatpatienten ein genehmigter Kostenvoranschlag seitens der privaten Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle vorliegen?
- In der Regel muss eine PAR-Behandlung seitens der privaten Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle nicht genehmigt werden. Es sei denn, der Versicherungsvertrag des Patienten würde eine entsprechende Klausel enthalten. Nur Patienten, die im Basistarif versichert sind, sind verpflichtet, für die PAR-Behandlung vor Durchführung der Leistung einen privaten Therapieplan einzureichen. Wichtig | Im Sinne des Patientenrechtegesetzes muss der Patient jedoch stets in Textform über die Kosten aufgeklärt werden, wenn unklar ist, ob die Kosten von einem Dritten übernommen werden.
- Wie erfolgt die Gestaltung von Faktoren bei Analogleistungen?
- Bei Analogleistungen findet ‒ wie bei allen anderen Leistungen ‒ der § 5 Abs. 2 GOZ Anwendung. Dies bedeutet, dass die Faktorgestaltung dem Behandler obliegt. Werden Faktoren oberhalb des 2,3-fachen Steigerungsfaktors berechnet, muss in der Rechnung eine Begründung angegeben werden.
Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 1 | ID 49321657