· Fachbeitrag · Leserforum
Photodynamische Therapie: Ist die Nr. 1000a zum Faktor 2,7 ohne zusätzliche Begründung abrechenbar?
| FRAGE: „Für die Abrechnung der photodynamischen Therapie habe ich bisher immer die GOZ-Nr. 4090a verwendet und bei zwei bis drei Zähnen einmal angesetzt. Das passt bei meinem Zeiteinsatz. Beim jetzigen Fall habe ich in der ersten Sitzung 35 Minuten, in der zweiten Sitzung 20 Minuten und in der dritten Sitzung 15 Minuten benötigt. Deshalb habe ich die Nr. 4090a mehrfach angesetzt. Liegen Ihnen Erfahrungswerte vor, ob diese Art der Abrechnung mit Angabe der Behandlungszeit anerkannt wird? Von der Firma Helbo kam die Abrechnungsempfehlung der DKV für die photodynamische Therapie. Dort ist die Nr. 1000a mit dem Faktor 2,7 angegeben, aber ohne zusätzliche Begründung. Geht das überhaupt?“ |
ANTWORT: Die Berechnung der „antimikrobiellen Photodynamischen Therapie (aPDT) ist eine Leistung, die in der GOZ nicht enthalten ist. Das ist auch die aktuelle Auffassung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in ihrem Analogkatalog. Somit kann § 6 Abs. 1 GOZ angewandt werden (siehe hierzu auch den Beitrag „Chlorhexidin-Lacke“ auf den Seiten 16 und 17). Der Zahnarzt hat bei der Analogie-Bewertung und bei der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessungsspielraum. Nicht alle drei Kriterien (Art, Zeit- und Kostenaufwand) müssen nebeneinander gleichrangig erfüllt werden. Diese Kriterien müssen - so die BZÄK -in einer Gesamtschau zur Gleichwertigkeit führen.
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