· Fachbeitrag · Materialkosten
Die korrekte Materialkostenberechnung in der GOZ
von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de
| Die Berechnung von Material- und Laborkosten in der GOZ 2012 umfasst die Praxiskosten entsprechend dem § 4 Abs. 3 GOZ und die Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ. Die Bemessung der Gebührenhöhe und die gestiegenen Kosten - nicht zuletzt auch durch den notwendigen Hygieneaufwand mit der Verwendung von Einmalmaterialien - erfordern einen kritischen Blick auf die Berechnungsmöglichkeiten. |
Welche Praxiskosten sind in den Gebühren enthalten?
Mit den Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist (GOZ § 4 Abs. 3, Satz 1). Diese Kosten dürfen nicht gesondert berechnet werden und eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam (§ 4 Abs. 4 GOZ). Abweichend hiervon gibt es die konsentierten Beschlüsse des Beratungsforums zu Gebührenordnungsfragen und die sogenannte „Zumutbarkeitsgrenze“.
Welche Kosten sind gesondert berechnungsfähig?
Entsprechend den Bestimmungen im Allgemeinen Teil der Gebührenabschnitte sowie im Leistungstext der GOZ sind folgende Kosten gesondert berechenbar:
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