· Fachbeitrag · Parodontalbehandlung
Berechnung der PAR-Behandlung beim Privatpatienten nach der S3-Leitlinie ‒ Teil 2
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| Die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur PAR-Behandlung nach der S3-Leitlinie haben wir in PA 02/2023, Seite 3 vorgestellt und erläutert, welche Leistungen analog berechnungsfähig sind. In diesem Fortsetzungsbeitrag und in Teil 1 ( PA 04/2023, Seite 3 ) zeigen wir, welche Leistungen im Laufe der PAR-Behandlungsstrecke, unter Beachtung der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sowie der Beschlüsse Nr. 54 bis 59 des Beratungsforums, berechnungsfähig sind. |
MERKE | Die Aufstellung der Leistungen in diesem und im vorherigen Beitrag beinhaltet keine Begleitleistungen wie z. B. Anästhesien (Nrn. 0080, 0090, 0100 GOZ), die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation (je Zahn, Nr. 4025 GOZ), Einschleifmaßnahmen (Nr. 4040, 8100 GOZ) etc. Diese können selbstverständlich zusätzlich berechnet werden. |
Befundevaluation PAR (nach antiinfektiöser Therapie)
Im BEMA-Bereich wird die Befundevaluation PAR (nach durchgeführter antiinfektiöser Therapie) mit der BEMA-Leistung BEV a abgebildet. Da die Leistung nicht Bestandteil der GOZ ist, kann sie laut Beschluss des Beratungsforums analog berechnet werden.
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