· Fachbeitrag · Parodontologie
Wie berechnet man PAR-Leistungen am Implantat?
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Die Abrechnung parodontologischer Leistungen am Implantat ist auch nach der GOZ-Novelle nicht ausreichend geregelt. Wie Leistungen im Rahmen der Periimplantitis-Therapie berechnet werden, lesen Sie in diesem Beitrag. |
Wann ist eine PAR-Leistung am Implantat berechenbar?
In der GOZ ist geregelt, ob Leistungen je Zahn, Implantat, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich oder je Sitzung berechenbar sind. Ist in der Leistungsbeschreibung das Implantat aufgeführt, so ist die Berechenbarkeit gegeben. Ähnlich ist das bei Leistungen, die je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich bzw. je Sitzung berechenbar sind. Dies ist z. B. bei der lokalen Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen (Nr. 4020) der Fall. Dort steht im Leistungstext explizit „je Sitzung“. Eine Einschränkung, dass diese Leistung nicht am Implantat berechenbar ist, gibt es nicht. Ähnliches gilt für das Entfernen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder (Nr. 4030). Das Entfernen weicher und harter Beläge am einwurzeligen Zahn (Nr. 4050) darf je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechnet werden. Das geschlossene Vorgehen im Rahmen einer PAR-Therapie darf am Implantat nach der Nr. 4070 berechnet werden, denn in der Leistungsbeschreibung ist das Implantat explizit genannt.
Leistungen am Implantat, die in der GOZ nicht abgebildet sind
Allgemein gilt für selbstständige Leistungen, die weder in der GOZ noch in der GOÄ aufgeführt sind, dass sie analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar sind. Die Entscheidung ist ausschließlich dem Zahnarzt anhand des konkreten Behandlungsfalls vorbehalten. Dazu ist mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung zu treffen. Es folgt nun eine Übersicht nicht abgebildeter PAR-Leistungen am Implantat.
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