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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Abschnittsübergreifende Berechnung in der GOZ, Teil 2: Wie können Sie auf Kürzungen reagieren?

    von S. Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Die abschnittsübergreifende Berechnung in der GOZ führt immer wieder zu Erstattungsproblemen. Mit den Hintergründen hatten wir uns bereits befasst ( PA 04/2018, Seite 11 f.). In diesem Beitrag wird nun anhand von drei Beispielen aufgezeigt, wie Sie auf Kürzungen reagieren können. |

    Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 6190 neben der GOZ-Nr. 1040

    Die Argumentation der Kostenerstatter, dass die Nr. 6190 nicht neben der PZR nach Nr. 1040 berechnungsfähig sei, ist weder unter fachlichen noch gebührenrechtlichen Aspekten korrekt. Dazu könnten Sie dem Patienten schreiben:

     

    Musterschreiben / GOZ-Nr. 6190 neben GOZ-Nr. 1040

    Bei der GOZ-Nr. 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen) handelt es sich zwar um eine Leistung, die im „Teil G ‒ Kieferorthopädische Leistungen“ der GOZ angesiedelt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nur im Zusammenhang mit einer KFO-Behandlung zum Ansatz kommen kann. Die GOZ-Bestimmungen regeln nur, dass die Leistung nicht neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 sowie neben einer eingehenden Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 berechnungsfähig ist.

     

    In diesem Zusammenhang ist auch auf die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer vom Dezember 2017 zu verweisen: „Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung. Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen.”

     

    Zahnmedizinisch-fachlich kann demzufolge ein beratendes und belehrendes Gespräch bei jeder Behandlung durchgeführt werden, bei dem es gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ nach den Regeln der Kunst notwendig ist, den Patienten auf schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen aufmerksam zu machen und Hilfestellungen zur Beseitigung dieser Gewohnheiten zu geben. Im vorliegenden Behandlungsfall wurden dem Patienten im Rahmen der PZR folgende schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen aufgezeigt: (hier die individuellen Gegebenheiten eintragen).

     

    Abschließend verweisen wir noch auf den Beschluss Nr. 18 des Beratungsforums. Er lautet: „Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.“ Da sowohl der PKV-Verband als auch die Beihilfestellen diesem Beschluss zugestimmt haben, dürfte einer Nacherstattung der Leistung meines Erachtens nichts entgegenstehen.