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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer wurde erneut aktualisiert!

    von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern ihren Kommentar zur GOZ für die Bereiche Nachkontrollen, Nachbehandlungen und die Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation erneut geändert bzw. ergänzt. In diesem Beitrag werden die Änderungen mit den praktischen Konsequenzen erläutert. |

    Die Änderungen bei der GOZ-Nr. 3290

    Die Leistungslegende dieser Ziffer lautet: „Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“.

     

    Die Änderung: Im ersten Absatz des Kommentars wurde der folgende Satz eingefügt: „Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die nachfolgende Therapie.“ Darauf aufbauend wurde dann auch der folgende Satz angepasst: „Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen auch an der gleichen Wunde erfüllt den Leistungsinhalt der Nr. 3300 und ist zusätzlich ggf. auch in derselben Kieferhälfte/Frontzahngebiet berechnungsfähig.“

     

    Erläuterungen

    Die Begründung des Gesetzgebers zum Verordnungstext der GOZ 2012 enthält folgende Ausführungen zur Nr. 3290: „Die in der Beschreibung der Leistung nach der Nr. 3290 enthaltene Formulierung ‚als selbstständige Leistung‘ bedeutet nicht, dass die Kontrolle nur als einzige Leistung berechnet werden kann. Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die Kontrolle als unselbstständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen umfassenderen Leistung anzusehen ist. Zur Klarstellung wird die Leistung auf die Kieferhälfte bzw. den Frontzahnbereich bezogen.“ Diesen Vorgaben wurde mit der Änderung des Kommentars Rechnung getragen.

     

    Beispiel zur Anwendung

    Konkret können die GOZ-Nrn. 3290, 3300 oder 3310 in einer Sitzung - an der gleichen Wunde - entsprechend der individuellen Notwendigkeit anfallen.

    Zunächst wird die Wundkontrolle nach einem chirurgischen Eingriff als selbstständige Leistung erbracht. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist die Grundlage für die nachfolgende Therapie. Diese kann je nach zahnmedizinisch notwendiger Indikation z. B. eine der beiden folgenden GOZ-Ziffern sein:

     

    GOZ-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Gebühr

    3300

    Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

    3,66 Euro / 1,0-fach

    8,41 Euro / 2,3-fach

    12,80 Euro / 3,5-fach

     

     

    3310

    Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

    5,62 Euro / 1,0-fach

    12,94 Euro / 2,3-fach

    19,68 Euro / 3,5-fach

     

     

    Die Kommentierungen zu den GOZ-Nrn. 3300 und 3310 wurden entsprechend geändert und ergänzt.

     

    Die häufig vertretene Auffassung, dass nur „entweder GOZ-Nr. 3290 oder die GOZ-Nr. 3300 bzw. 3310 berechnet werden darf“, ist nicht verordnungskonform. Eine angemessene Honorierung kann ggf. mit Anwendung des Steigerungsfaktors - entsprechend der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder der Umstände bei der Ausführung - gefunden werden. Auf eine exakte Dokumentation der erbrachten Leistungen ist zu achten.

     

    Die Abrechnungsbestimmungen „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ bei der GOZ-Nr. 3290 und „je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)“ bei den GOZ-Nrn. 3300 und 3310 sind zu beachten.

    Änderungen bei der GOZ-Nr. 4040

    Die Leistungslegende lautet: „Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung“.

     

    Die Änderung: Die zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen wurden ergänzt um die GOZ-Nr. 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen).

    Änderungen bei der GOZ-Nr. 7090

    Die Leistungslegende lautet: „Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung“.

     

    Die Änderung: Die Kommentierung wurde den Ausführungen zur Berechnungsmöglichkeit der Brücke in Adhäsivtechnik angepasst und der Absatz ergänzt durch: „Die Leistung ist auch berechnungsfähig für ein in Adhäsivtechnik befestigtes Brückenglied (Marylandbrücke) zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.“

     

    Weiterführender Hinweis

    • Den aktualisierten GOZ-Kommentar der BZÄK und eine übersichtliche Darstellung der Änderungen können Sie hier aufrufen:
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 1 | ID 44649316