· Fachbeitrag · Privatliquidation
Die wichtigsten Abrechnungsregeln in GOZ und GOÄ bei Besuchen, Konsilen und Wegegeld
| Die wichtigsten Regelungen bei der Abrechnung von Besuchen, Konsilen und Wegegeld in GOZ und GOÄ stellen wir Ihnen nachfolgend vor. |
Besuche
Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht der bei Besuchen fälligen Ziffern:
GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung | Punktzahl |
48 | Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (zum Beispiel in Alten- oder Pflegeheimen) - bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten | 120 |
50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung | 320 |
51 | Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung | 250 |
56 | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde | 180 |
60 | Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt | 120 |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig