01.09.2005 | Privatabrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtige Gebührennummern aus der GOÄ für den Zahnarzt, Teil 2: GOÄ-Nrn. 56, 60, 70 und 75
Bereits in der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir wichtige Leistungsziffern der GOÄ aus zahnärztlicher Sicht vorgestellt. Unsere kleine Beitragsserie setzen wir mit der Kommentierung der GOÄ-Nrn. 56, 60, 70 und 75 fort. Da die dazwischen liegenden Abrechnungspositionen – beispielsweise der Besuch eines weiteren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder die Begleitung zu einer stationären Behandlung – von einem Zahnarzt nur in seltenen Ausnahmefällen abgerechnet werden können, verzichten wir darauf, sie hier zu kommentieren.
GOÄ-Nr. 56 (Verweilgebühr)
Ä 56 | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde |
Diese Ziffer kann ein Zahnarzt kann nur abrechnen, wenn er aufgrund der speziellen Beschaffenheit des Krankheitsfalles mindestens eine halbe Stunde bei einem Patienten verweilen muss und während dieser Zeit keine zahnärztlichen Leistungen erbringt, wenn er sich also gewissermaßen untätig bei dem Patienten aufhält, ohne einen weiteren Umsatz zu erwirtschaften.
Sind 30 Minuten verstrichen, löst die nächste beginnende halbe Stunde erneut den Ansatz der Ziffer Ä 56 aus. Demnach ist es praktisch unmöglich, dass diese Position nur einmal abgerechnet wird, denn das erste Mal wird sie erst nach Ablauf von vollen 30 Minuten fällig, woraufhin ja unmittelbar die nächste halbe Stunde beginnt, die zum wiederholten Ansatz nicht mehr voll verstreichen muss. Das bedeutet, dass die Ä 56 in den ersten, untätig zugebrachten 30 Minuten die einzige berechenbare Leistung darstellt, wohingegen sie in der darauf folgenden halben Stunde auch dann angesetzt werden kann, wenn in diesem Zeitraum eine andere berechenbare Leistung erbracht wird.
Wichtig ist zudem, dass die Wartezeit nicht unterbrochen wird (siehe Leistungstext). Das bedeutet, dass die Ä 56 nicht angesetzt werden kann, wenn sich mehrere bei einem Hausbesuch anfallende Wartezeiten zu einer halben Stunde addieren. Verweilt der Zahnarzt bei dem Patienten ohne medizinische Notwendigkeit allein auf dessen Wunsch hin, so stellt dies eine Verlangensleistung dar, die auf der Liquidation gemäß § 12 Abs. 3 GOÄ bzw. § 10 Abs. 3 GOZ als solche zu kennzeichnen ist. Dies bedarf allerdings einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung, was in der Praxis wohl kaum durchführbar ist.
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