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  • · Privatliquidation

    GOZ-Beratungsforum: Neuer Beschluss regelt Abrechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte

    Bild: ©Gerd Altmann - pixabay.co

    | Das GOZ-Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat die Privatabrechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte im neuen Beschluss 38 geregelt. Abgesehen von der „Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung“, die nach den Nrn. Ä1 oder Ä3 zu berechnen ist, und der interdisziplinären/multiprofessionellen Videokonferenz nach Nr. Ä60 handelt es sich ausschließlich um Empfehlungen zur Analogabrechnung der entsprechenden Leistungen. Es folgt der Beschluss 38 im Wortlaut. |

     

    • Beschluss 38: Berechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ

    GOÄ-Nr. 1 analog

    Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)

     

    GOÄ-Nr. 1 bzw. Nr. 3 originär

    Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)

    Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.

     

    GOÄ-Nr. 2 analog

    Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte

     

    GOÄ-Nr. 4 analog

    Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) ‒ im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken ‒ als Videosprechstunde

     

    GOÄ-Nr. 60 originär

    Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts

     
    Quelle: Seite 1 | ID 47290089