· Privatliquidation
GOZ-Beratungsforum: Neuer Beschluss regelt Abrechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte
| Das GOZ-Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat die Privatabrechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte im neuen Beschluss 38 geregelt. Abgesehen von der „Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung“, die nach den Nrn. Ä1 oder Ä3 zu berechnen ist, und der interdisziplinären/multiprofessionellen Videokonferenz nach Nr. Ä60 handelt es sich ausschließlich um Empfehlungen zur Analogabrechnung der entsprechenden Leistungen. Es folgt der Beschluss 38 im Wortlaut. |
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GOÄ-Nr. 1 analog Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)
GOÄ-Nr. 1 bzw. Nr. 3 originär Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
GOÄ-Nr. 2 analog Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte
GOÄ-Nr. 4 analog Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) ‒ im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken ‒ als Videosprechstunde
GOÄ-Nr. 60 originär Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts |