· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer aktualisiert, Teil 2: Das Knochenmanagement
| Seit dem 13. August 2013 liegt ein neuer GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vor (siehe PA 09/2013, S. 2 ff.). Im Rahmen dieser Kommentierung wurde vom Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK in enger Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) eine tabellarische Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen und Leistungskombinationen erarbeitet. In diesem Beitrag zeigen wir die Anwendung dieser Empfehlung (Stand Juni 2013) im Zusammenhang mit ausgewählten chirurgischen Leistungen aus Abschnitt D und parodontalchirurgischen Maßnahmen aus Abschnitt E der GOZ auf. |
Die Gründe für das Statement
Die gemeinsame Erklärung der Verbände lautet: Diese Aufstellung ist notwendig geworden, weil „der Verordnungsgeber mit der GOZ-Novellierung die etablierte und im Wesentlichen allseits akzeptierte Berechnung komplexer knochenchirurgischer Leistungen gemäß den Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden GOZ außer Kraft gesetzt hat. Die Tabelle der BZÄK gestattet es, die wesentlichen knochenchirurgischen Leistungen gemäß aktuell gültigem zahnärztlichen Standard gebührenrechtlich zu bewerten.“
Die relevanten Gebührenpositionen im Überblick
In diesem Beitrag zeigen wir die konkrete Anwendung dieser Empfehlung (Stand Juni 2013) im Zusammenhang mit ausgewählten chirurgischen Leistungen aus dem Abschnitt D und parodontalchirurgischen Maßnahmen aus dem Abschnitt E der GOZ auf. Die folgende Tabelle stellt die relevanten Gebührennummern für das Knochenmanagement dieser Beispiele dar:
GOZ/GOÄ Nummer | Leistung | Gebühr in Euro/Faktor |
4110
| Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und / oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig. | 10,12 / 1-fach 23,28 / 2,3-fach 35,43 / 3,5-fach
|
9090 | Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig. + OP-Zuschlag 0500 = 22,50 Euro | 22,50 / 1-fach 51,74 / 2,3-fach 78,74 / 3,5-fach |
9100 | Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich + 0110 Zuschlag OP-Mikroskop 22,50 Euro + OP-Zuschlag 0530 = 123,73 Euro | 151,52 / 1-fach 348,49 / 2,3-fach 530,31 / 3,5-fach |
9140
| Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss. + OP-Zuschlag 0510 = 42,18 Euro | 36,56 / 1-fach 84,08 / 2,3-fach 127,95 / 3,5-fach |
Ä2442* | Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung | 52,46 / 1-fach 120,66 / 2,3-fach 183,61 / 3,5-fach |
*Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die jeweils aufgeführten Zuschläge für ambulante Operationsleistungen in der GOZ (Nrn. 0500 bis 0530), das Operationsmikroskop (Nr. 0110) und die Anwendung eines Lasers (Nr. 0120) sind gemäß der Abrechnungsbestimmung Nr. 7 aus dem Abschnitt J der GOZ neben den entsprechenden Zuschlägen aus der GOÄ (Nr. 440 bis 445) nicht berechenbar.
Beispiel 1: Das Auffüllen parodontaler Knochendefekte
Zahn | Anzahl | GOZ - Nr. | Art der Leistung |
12 | 1 | 4110 | Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial … |
Einmal-Knochenkollektor bzw. -schaber | |||
Knochenersatzmaterial / regenerative Proteine etc. |
Die regenerative Parodontalchirurgie wird bei der GOZ-Nr. 4110 mit Knochen, der dem Aufbaugebiet entnommen wurde, alloplastischem Material oder auch Schmelzmatrixproteinendurchgeführt. Die Zielsetzung dieser Leistungsnummer ist ausdrücklich das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten. Parodontale Knochendefekte können sich mehrseitig - zum Beispiel mesial und distal - am Parodont darstellen, die Berechnung erfolgt auch dann entsprechend der Leistungsbeschreibung, je Zahn, Parodontium oder Implantat.
Die Honorierung dieser Leistung ist bei einer durchschnittlichen Schwierigkeit mit 23,28 Euro (2,3-fach) bewertet, so dass je nach Aufwand und Umfang eine adäquate Honorierung nur über eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ zu erzielen ist (siehe dazu das Muster einer Vergütungsvereinbarung im Download-Bereich unter pa.iww.de).
Wird zusätzlich Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet gewonnen und eingebracht, ist die GOZ-Nr. 9140 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich für diese Leistung zusätzlich berechnungsfähig.
Eine gesonderte Zielsetzung im Rahmen dieses Eingriffs hat die gegebenenfalls notwendige Weichteilunterfütterung. Diese eigenständige operative Leistung ist zusätzlich mit der GOÄ-Nr. 2442 berechnungsfähig.
Das Einbringen einer Membran (GOZ-Nr. 4138) sowie die situativ notwendige GOZ-Nr. 3100 für die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung, sofern die „einfache Readaption der Wundränder nicht möglich oder nicht indiziert ist“, sind ebenfalls zusätzlich berechnungsfähig.
Die Materialkosten (zum Beispiel Membran, Anästhesiemittel, atraumatisches Nahtmaterial etc.), Begleitleistungen (Anästhesien etc.) und der parodontale Eingriff (siehe PA 09/2013, Seiten 5 ff.) sind gemäß den Bestimmungen berechenbar.
Auch bei gesetzlich Krankenversicherten vereinbarungsfähig
Die GOZ-Nr. 4110 ist im Rahmen einer Parodontalbehandlung bei GKV-Patienten neben den folgenden Bema-Leistungsnummern berechnungsfähig:
Nr. | Leistung | Bew.-Zahl |
P 202 | Systematische Behandlung von Parodontopathien (chirurgische Therapie), offenes Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn | 22 |
P 203 | Systematische Behandlung ... je behand. mehrwurzeligen Zahn | 34 |
Die Leistung ist zusätzlich mit GKV-Patienten vereinbarungsfähig, weil eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
Beispiel 2: Die Socket preservation je Zahn-Alveole
Zahn | Anzahl | GOZ-Nr. | Art der Leistung |
46 | 3010 ff. | Extraktion und Begleitleistungen | |
46 | 1 | 9090 | Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung … |
Einmal-Knochenkollektor/-schaber |
Die Zielsetzung dieser Maßnahme ist die Erhaltung und Regeneration des Kieferknochens (Sockels) durch das Einbringen von Biomaterialien (körpereigener Knochen, Knochenersatzmaterial, Kollagen etc.) in die Extraktionsalveole. Im ersten Schritt wird die Extraktion (GOZ-Nrn. 3010 ff.) durchgeführt. Danach wird zum Beispiel Knochen aus dem Operationsgebiet in die Alveole eingebracht. Diese Leistung entspricht der GOZ-Nr. 9090.
Das Einbringen von Knochenersatzmaterial wird als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Werden beide Maßnahmen zusammen erbracht, dann sind die GOZ-Nr. 9090 und die gewählte Analogposition berechnungsfähig. Sofern Knochen aus einem getrennten OP-Gebiet gewonnen und eingebracht wird, entspricht dies dem Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9140. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind wie im oben aufgeführten Beispiel berechenbar. Entsprechendes gilt für die Materialkosten und Begleitleistungen.