· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer: Neue Änderungen vom 25. April 2014
| Am 2. Juli 2014 hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die Änderungen des GOZ-Kommentars vom 25. April 2014 veröffentlicht. In diesem Beitrag erläutert PA die Umsetzung der Änderungen aus dem allgemeinen Teil und weiterer Korrekturen aus dem Gebührenteil. Im nächsten Heft werden die Änderungen bei den Wiederherstellungsmaßnahmen anhand von konkreten Beispielen vorgestellt. Sämtliche Änderungen sind auch im Download-Bereich ( pa.iww.de) unter „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“ abrufbar. |
§ 2 Abs. 3 GOZ: Abweichende Vereinbarung - ist ein Pauschalhonorar möglich?
In der GOZ 1988 war die schriftliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars für nicht notwendige und in der GOZ nicht enthaltene Leistungen eine besondere und im Vergleich zum ärztlichen Gebührenrecht (GOÄ) einzigartige Variante für einen zahnärztlichen Vergütungsanspruch. Seit der Neuformulierung des § 2 Abs. 3 GOZ zum 1. Januar 2012 wird unterschieden zwischen den Anforderungen an einen Heil- und Kostenplan (HKP) und die daraus resultierende Rechnungslegung. Demnach wird ein HKP für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 wirksam geschlossen, wenn folgendes Procedere beachtet wird:
- 1. Der HKP muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden.
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