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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Nummern im Visier, Teil 7: Honorarverlust bei der Nr. 4000 vermeiden

    | Im Rahmen unserer Beitragsserie befassen wir uns nachfolgend mit der GOZ-Nr. 4000: „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“. |

     

    Die Leistung ist einmal je erstelltem Parodontalstatus abrechenbar, allerdings ist die Berechnung auf maximal zweimal innerhalb eines Jahres begrenzt. Die Formulierung innerhalb eines Jahres ist nicht näher beschrieben. Somit sollte die Dauer eines Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden, also ein Zeitraum von zwölf Monaten nach der erstmaligen Leistungserbringung. Dies ist sicherlich nicht hinreichend, da ein Parodontalstatus oft während ganz verschiedener Phasen im Rahmen einer PAR-Behandlung erfolgen muss.

     

    Wie diese Leistung berechnet werden kann, wenn sie mehr als zweimal erbracht wurde, dazu hat sich die Bundeszahnärztekammer wie folgt geäußert: „Gegebenenfalls weitere indizierte parodontale Befundaufnahmen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.“