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  • · Privatliquidation

    Legen einer Kompomer-Füllung nach Nr. 2060 GOZ abrechenbar?

    Bild: ©bravissimos - stock.adobe.com

    | Für das Legen von einflächigen Füllungen wird teilweise die Nr. 2060 GOZ berechnet (68,17 Euro im 2,3-fachen Satz), auch wenn als Material Kompomer verwendet wird. Das kann Probleme bringen, denn in der Leistungsbeschreibung ist von „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien ... in Adhäsivtechnik (Konditionieren)“ die Rede. Was gilt? |

     

    Kompomere sind eine Kombination aus Glasionomerzementen und Kompositen und stellen eine Mischform dar. Gebührenrechtlich zählen sie damit nicht zu Kompositen ‒ und damit scheidet auch eine Abrechnung nach Nr. 2060 GOZ aus. Die einflächige Kompomer-Restauration fällt vielmehr unter „plastisches Füllungsmaterial“ und wird somit nach Nr. 2050 GOZ berechnet (Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ... 27,55 Euro im 2,3-fachen Satz). Die Anwendung der Adhäsivtechnik ist hier nicht gefordert.

    (mitgeteilt von Angelika Schreiber, Hockenheim)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 1 | ID 47369788