· Fachbeitrag · Privatliquidation
So vermeiden Sie häufige Abrechnungsfehler und steigern das Honorar (Teil 1)
von Susen Bause, ZMF, Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen
| Fehler in der Abrechnung führen oft zu erheblichen Honorarverlusten und unangenehmen Auseinandersetzungen mit Patienten bzw. Kostenerstattern. Doch vor allem der Honorarverlust schadet der Praxis. Oft wird auch Geld verschenkt, indem die GOZ nicht korrekt angewandt wurde, sondern die BEMA-Abrechnungsregeln zugrunde gelegt werden. |
19 häufige GOZ-Abrechnungsfehler
19 häufige Abrechnungsfehler werden in diesem ersten Teil aufgezeigt.
1. Die GOZ-Nr. 0030 wird nicht abgerechnet.
In der GOZ kann - anders als im BEMA - jeder schriftlich aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP) abgerechnet werden. Die GOZ-Nr. 0030 ist einmal je schriftlich angefordertem HKP berechenbar - und zwar für alle Leistungen aus der GOÄ und für alle zahnärztlichen Leistungen aus der GOZ, außer für die im Abschnitt G (KFO-Leistungen) und Abschnitt J (FAL/FTL-Leistungen). Wird die Nr. 0030 nicht berechnet, ist dies ein Verlust von 25,87 Euro (2,3-fach).
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