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  • 05.05.2009 | Privatliquidation

    Die 50 häufigsten Abrechnungsfehler in der Privatliquidation - Teil 2

    Fehler in der Abrechnung führen oft zu erheblichen Honorarverlusten und Auseinandersetzungen mit Patienten bzw. deren Kostenerstattern. Um dem bereits im Vorfeld entgegenzuwirken, haben wir für Sie die bereits im April-Heft von „Privatliquidation aktuell“ zwölf häufige Abrechnungsfehler zusammengestellt. In diesem Beitrag folgen die Fehler 13 bis 29.  

    13. Fehler: Für die Reparatur eines Provisoriums wurden keine zahntechnischen Leistungen berechnet

    Einfache festsitzende Provisorien werden in der Regel mit den GOZ-Nrn. 227, 228, 512, 513 und 514 berechnet. Für häufiges Abnehmen und Wiederbefestigen der Provisorien ist kein zusätzliches Honorar abgerechenbar, dieser Aufwand kann nur über die Anpassung des Steigerungsfaktors geltend gemacht werden. Die Herstellung der Provisorien ist eine zahntechnische Leistung und kann zusätzlich zum Beispiel nach BEB berechnet werden. Aber auch die Wiederherstellung eines gebrochenen Provisoriums ist eine zahntechnische Leistung und wird beispielsweise nach BEB berechnet. Da die BEB kein abschließendes Verzeichnis ist und nicht alle zahntechnischen Leistungen enthält, müssen die nicht aufgenommenen Leistungen individuell ergänzt werden.  

    14. Fehler: Für die retrograde Füllung nach einer Wurzel-
    spitzenresektion wurde nichts abgerechnet

    Anders als im Bema kann die retrograde Füllung nach erfolgreicher Wurzelspitzenresektion mit der GOZ-Nr. 205 (Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, einflächig) berechnet werden. Auch die GOZ-Nr. 203 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) kann daneben anfallen, wobei bei beiden Ziffern die zusätzliche Schwierigkeit im Gegensatz zu orthograden Maßnahmen im Steigerungsfaktor berücksichtigt werden sollte.  

    15. Fehler: Die GOZ-Nr. 313 wurde beim oberen Molar nur einmal berechnet

    Streng genommen beinhaltet die Prämolarisierung die Teilung eines Molaren in zwei Prämolaren. Da Molaren im Oberkiefer allerdings in der Regel drei Wurzeln aufweisen, kann die GOZ-Nr. 313 mehrfach berechnet werden, wenn der Molar mehr als einmal geteilt wird. Ebenso wird die Nr. 313 auch für Wurzelamputationen berechnet. Auch hier gilt der mehrmalige Ansatz der Ziffer, wenn mehr als eine Wurzel abgetrennt wird.  

    16. Fehler: Entfernung eines Schlotterkamms falsch berechnet

    Im Bema wird die Entfernung eines Schlotterkamms mit der Nr. 57 als SMS (Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkamms im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, je Sitzung) berechnet. Eine identische Position in der GOZ ist die Nr. 321, die jedoch nicht die Entfernung eines Schlotterkamms beinhaltet. Dies wird mit der GOÄ-Nr.2670 (Operative Entfernung eines Schlotterkamms oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung) berechnet; ggfs. kommt noch der OP-Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 443 hinzu. Bei der korrekten Abrechnung nach GOÄ ergibt sich ein Honorar von 96,16 Euro (einschließlich OP-Zuschlag und beim 2,3-fachen Faktor), während die GOZ-Nr. 321 lediglich mit 18,10 Euro beim 2,3-fachen Faktor honoriert wird.  

    17. Fehler: Die GOZ-Nr. 400 wurde neben der GOZ-Nr. 001 nicht berechnet

    Die GOZ-Nr. 001 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen) beinhaltet bereits eine Erhebung des Parodontalbefundes sowie dessen Aufzeichnung. Bei dem in GOZ-Nr. 001 beschriebenen Befund handelt es sich aber keineswegs um einen wie in der GOZ-Nr. 400 beschriebenen Parodontalstatus. Als Befunderhebung reichen Angaben zur Dokumentation wie „o.B.“ völlig aus. Weiterhin gibt es für den Parodontalstatus nach der GOZ-Nr. 400 keine geforderten Mindestangaben. Diese richten sich demnach nach den medizinisch erforderlichen Gegebenheiten, womit auch der Steigerungsfaktor je nach Umfang angepasst werden sollte.  

    18. Fehler: Die Nr. 403 wurde nur einmal je Sitzung abgerechnet