· Fachbeitrag · Prophylaxe
Neue Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen zum 01.07.2018
| Zum 01.07.2018 werden neue Prophylaxeleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen in den BEMA aufgenommen. Gleichzeitig werden teilweise die Besuchs- und Zuschlagsleistungen umbewertet. |
Anspruch gilt für alle pflegebedürftigen oder behinderten GKV-Versicherten
Mit dem seit Juli 2017 geltenden GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber in § 22a SGB V einen konkreten Anspruch auf den Erhalt von präventiven zahnärztlichen Maßnahmen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen festgelegt. Diesen Anspruch aus § 22a hat nunmehr der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 09.04.2018 umgesetzt. Damit haben ab dem 01.07.2018 alle in § 22a SGB V spezifizierten Versicherten einen Anspruch auf präventive zahnärztliche Leistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zahnarzt die Patienten in einer stationären Einrichtung oder zu Hause besucht oder ob diese selbst in die Praxis kommen können.
Das Bundesgesundheitsministerium kann den Beschluss zwar innerhalb von zwei Monaten ‒ also bis zum 08.06.2018 ‒ beanstanden. Damit ist jedoch nicht zu rechnen. Es ist aber davon auszugehen, dass in einem zweiten Schritt über die Aufnahme weiterer Leistungen in den BEMA beraten werden wird. Die neuen Leistungen unterfallen nicht den Regelungen von Budget und Degression und werden mit dem jeweiligen KCH-Punktwert vergütet.
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