· Fachbeitrag · Recht
Die Bundeszahnärztekammer hat zwei neue Stellungnahmen veröffentlicht
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| Seit Februar 2025 gibt es zwei neue Stellungnahmen seitens der BZÄK. Beide Stellungnahmen befassen sich mit rechtlichen Themen und Auslegungen von bestimmten Paragrafen aus der GOZ und GOÄ. Da rechtliche Themen immer etwas schwierig in der Übersetzung in den Alltag sind, erläutern wir nachfolgend den Inhalt und die Auswirkungen dieser zwei aktuellen Stellungnahmen. Die Stellungnahmen tragen die Überschriften „Selbstständige Leistung“ und „Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ innerhalb des Gebührenrahmens“. |
Stellungnahme „Selbstständige Leistung“
Die Begrifflichkeit „selbstständige Leistung“ führt immer wieder zu Missverständnissen ‒ auch seitens der privaten Kostenträger. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Nr. 2390 GOZ (Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung). Seitens der privaten Kostenträger erfolgt diesbezüglich immer wieder die Interpretation, dass es sich hierbei um eine Leistung handelt, die nicht neben anderen endodontischen Leistungen (z. B. den Nrn. 2360, 2410, 2440 GOZ) berechnungsfähig ist. Diese Aussage ist nicht haltbar, da auch der Leistungstext der Nr. 2390 GOZ keine dahin gehende Einschränkung enthält. Die aktuelle Stellungnahme der BZÄK verweist diesbezüglich auf § 4 Abs. 2 GOZ und § 4 Abs. 2, Satz 1 und Abs. 2a, Satz 1 der GOÄ. Die genannten Paragrafen haben das Ziel, Doppelberechnungen von Leistungen zu verhindern.
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„Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).“ (§ 4 Abs. 2, Satz 1)
„Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. (2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.“ (§ 4 Abs. 2a, Satz 1 ) |
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