· Fachbeitrag · Röntgenleistungen
Die Abrechnung der digitalen Volumentomografie
von Erika Reitz-Scheunemann, Training-mit-Biss.de
| Der folgende Beitrag befasst sich mit der Aktualisierung von Berechnungsmöglichkeiten für die digitale Volumentomografie (DVT) sowie der Frage, ob einzelne Röntgen-Projektionsaufnahmen und Speichermedien - wie z. B. die Daten-CD - zusätzlich berechnet werden können. |
Voraussetzungen und Anwendung der Gebührenordnung
Die Voraussetzung für die Berechnung der DVT ist der DVT-Fachkundenachweis für den Zahnarzt und das DVT-Gerät. Die Leistung ist in der GOZ nicht enthalten, sodass § 6 Abs. 2 angewandt wird. Dieser Abschnitt präzisiert, dass Vergütungen nach den Vorschriften der GOÄ zu berechnen sind, soweit diese Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist. Der Zugriff auf die GOÄ für Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, ist für die in diesem Paragrafen aufgeführten Abschnitte der GOÄ möglich. Die Strahlendiagnostik (Abschnitt O) findet sich unter Punkt 8. Wie im § 6 Abs. 2 GOZ beschrieben, gelten bei Anwendung der GOÄ alle Bestimmungen dieser Gebührenordnung.
Die Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat am 19. März 2012 folgende Abrechnungsempfehlung und Erläuterungen zur DVT veröffentlicht: „Abrechnung der digitalen Volumentomografie analog Nr. 5370 GOÄ“ und „Abrechnung der an die digitale Volumentomografie anschließenden computergesteuerten Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion analog Nr. 5377 GOÄ“.
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