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  • · Fachbeitrag · Teil 1

    BZÄK veröffentlicht sechs neue Stellungnahmen

    von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im August sechs neue Stellungnahmen veröffentlicht. Nachfolgend (und in Teil 2 in Ausgabe 10/2024) fassen wir die Kernaussagen der einzelnen Stellungnahmen für Sie zusammen (Volltext unter iww.de/s11469 ). In Teil 1 zu diesen Themen: Ausfallhonorar, Kosten für die Kopie der Patientenakte, Honorierung einer Auskunftserteilung an private Krankenversicherungen und in Teil 2 zur Reichweite der GOZ, der Vergütung analoger Leistungen und zu Beratungsleistungen. |

    Ausfallhonorar ‒ Anspruch auf Schadenersatz

    Immer häufiger halten Patienten ihre Termine nicht ein. Handelt es sich um längere Termine entsteht der Praxis durch den Ausfall ein finanzieller Verlust. Die Rechtslage zur Berechnung eines Ausfallhonorars ist bislang sehr unterschiedlich. Aus diesen Gründen sorgt die neue Stellungnahme der BZÄK für etwas mehr Transparenz.

     

    Welche Fakten sind laut der neuen Stellungnahme elementar für die Berechnung des Ausfallhonorars?

     

    • 1. Der Patient/die Patientin muss im Vorfeld darüber informiert werden, dass der Termin ausschließlich für ihn/sie reserviert wurde und bei nicht rechtzeitiger Absage ein Ausfallhonorar berechnet wird. Die spannende Frage war bislang, in welcher Form der Patient informiert werden muss. Die BZÄK äußert sich dahin gehend, dass die individuelle Vereinbarung sowohl auf dem Anamnesebogen, gesondert in einem Schriftstück oder im Heil- und Kostenplan für die beabsichtigte Behandlung erfolgen kann. Die BZÄK hebt aber hervor, dass der Hinweis auf das Ausfallhonorar nicht im Kleingedruckten stehen sollte, sondern optisch hervorgehoben werden muss.