· Fachbeitrag · Teil 1
BZÄK veröffentlicht vier neue Stellungnahmen
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| Die Liste der Stellungnahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zu einzelnen Bereichen in der GOZ-Abrechnung ist inzwischen sehr lang und hilfreich, wenn es um gebührenrechtliche Auslegungen geht. Ende Februar wurden nun vier neue Stellungnahmen veröffentlicht zu endodontologischen Leistungen, zur nichtchirurgischen subgingivalen Belagsentfernung, zu Leistungen der Parodontitisbehandlung sowie zu fachlichen und gebührenrechtlichen Problemen in Urteilsbegründungen. Da die Stellungnahmen sehr umfangreich sind, stellen wir Ihnen in drei Teilbeiträgen die wichtigsten Inhalte vor, beginnend mit den endodontischen Leistungen. |
Endodontische Leistungen
Die Stellungnahme (iww.de/s10551) befasst sich mit der Kommentierung der für die endodontologische Behandlung erforderlichen originären (Nrn. 0070, 2390, 2020, 2350, 2380, 2360, 2400, 2410, 2420, 2430, 2440 GOZ) sowie auch analogen Leistungen. Auch die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen werden in der Stellungnahme nochmals thematisiert. Wir beleuchten nachfolgend eine Auswahl der kommentierten Leistungen.
Präendodontischer Stumpfaufbau ‒ analog
Der Präendodontische Stumpfaufbau wird immer wieder von privaten Kostenträgern auf die Aufbaufüllung nach Nr. 2180 GOZ ‒ ggf. unter Hinzufügung der Nr. 2197 GOZ ‒ gekürzt. Die Stellungnahme bestätigt eindeutig, dass diese Vorgehensweise nicht korrekt ist und der präendodontische Aufbau analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden muss.
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