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  • · Fachbeitrag · Umsatzmaximierung

    Die 15 umsatzstärksten GOZ-Ziffern richtig abrechnen: Vollkrone, Teilkrone und Veneer

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Versorgungen mit Kronen, Teilkronen und Veneers gemäß den Nrn. 2200 bis 2220 GOZ machen in der Zahnarztpraxis 8,6 Prozent des Honorarvolumens aus. Das geht aus der GOZ-Analyse im statistischen Jahrbuch 2016/2017 der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hervor ( PA 04/2018, Seite 5 ). Der folgende Beitrag nennt die wesentlichen Abrechnungsbestimmungen und -ausschlüsse und zeigt auf, wie Sie typische Fehler vermeiden. |

    Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 2200 bis 2220 GOZ

    Vollkronen werden ‒ je nach Präparationsart ‒ nach Nr. 2200 bzw. 2210 GOZ berechnet. Ausnahme sind dabei supragetragene Kronen auf Implantaten: Diese werden unabhängig von der Präparationsart immer nach Nr. 2200 GOZ berechnet. Teilkronen und Veneers werden nach Nr. 2220 GOZ berechnet. Direkte Veneers sind jedoch weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.

     

    • Leistungsbeschreibungen der Nrn. 2200 bis 2220 GOZ
    Nr. GOZ
    Leistung

    2200

    Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)

    2210

    Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)

    2220

    Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer