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  • · Fachbeitrag · Umsatzoptimierung

    Ä5 (Symptombezogene Untersuchung): So dokumentieren Sie richtig

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Symptombezogene Untersuchungen nach Ä5 werden in der Zahnarztpraxis täglich erbracht. Sehr häufig entstehen dabei Lücken in der Dokumentation ‒ sei es, weil entweder die Untersuchung oder die Diagnose unzureichend bis gar nicht dokumentiert wird, sei es, weil die Abrechnungsbestimmungen der Ä5 nicht bekannt sind. Wie Sie Honorarverluste durch eine korrekte Dokumentation vermeiden, zeigt dieser Beitrag. |

     

    Ä5 einmal pro Behandlungsfall berechnungsfähig

    Die Abrechnungsbestimmung der Ä5 sagt aus, dass die Leistung pro Behandlungsfall einmal und nach Ablauf eines Monats erneut berechnungsfähig ist.

     

    • Aus dem Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen der Bundeszahnärztekammer (April 2018)

    „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Eine neue, andere Erkrankung oder eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Erkrankung begründet einen neuen Behandlungsfall und berechtigt zur erneuten Berechnung der GOÄ Nr. 0005 neben Leistungen der Abschnitte C. bis O. der GOÄ. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich und eine Nennung der Diagnose und Angabe „neuer Behandlungsfall“ in der Liquidation zur Vermeidung von Rückfragen sinnvoll.“