· Fachbeitrag · Verwaltungsaufwendungen
Bonusheft für Privatpatienten ‒ wie abrechnen?
| FRAGE: „Gibt es eigentlich ein Bonusheft für Privatpatienten? Wenn ja, wie lässt sich dieses abrechnen? Und muss ich einem gesetzlich versicherten Patienten (GKV-Patienten), der wiederholt sein Bonusheft verloren hat, dieses jedes Mal kostenlos ersetzen?“ |
ANTWORT: Für den Privatpatienten entfällt die Pflicht, regelmäßige Kontrolluntersuchungen nachzuweisen. Die Kostenerstattung der privaten Krankenversicherung richtet sich nach dem Leistungsinhalt und -umfang des jeweiligen Versicherungsvertrags. Regelmäßige Zahnarztbesuche wirken sich i. d. R. nicht auf die Höhe der Erstattung aus.
Wünscht ein Privatpatient dennoch ein Bonusheft, ist die Frage der Berechnungsfähigkeit zu klären. Weder im BEMA noch in der GOZ (bzw. GOÄ) stehen berechnungsfähige Leistungen zur Ausstellung eines Bonushefts oder vergleichbarer Bescheinigungen zur Verfügung. Als Berechnungsgrundlage kommt hier das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) infrage. Gemäß § 612 BGB (Vergütung) und § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen) können die Kosten für die Ausstellung eines Bonushefts (und anderer Bescheinigungen) mit dem Privatpatienten vereinbart werden.
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