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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen bei gleich- oder andersartigen Versorgungen

    von Ann-Kathrin Grieße, Oldenburg

    | Beim Wiedereingliedern oder bei Maßnahmen zum Wiederherstellen von Regelversorgungen bei GKV-Patienten sieht der BEMA entsprechende Laborleistungen nach BEL II vor, die fest bewertet sind und bei denen kein Spielraum für weitere Laborleistungen zugelassen wird. Anders ist es, wenn eine gleich- oder andersartige Versorgung wiederhergestellt wird. Der Zugriff auf die GOZ eröffnet nämlich gleichzeitig den § 9 GOZ. |

    Zahntechnische Arbeiten nach BEB berechnen: Was gilt?

    § 9 Abs. 1 GOZ lautet: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“ Das bedeutet, dass die tatsächlich erbrachten zahntechnischen Arbeiten nach BEB berechnet werden dürfen. Das gilt selbst für Zahnarztpraxen, die kein Eigenlabor haben, denn: Auch die am Stuhl erbrachten Leistungen, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von gleich- oder andersartigem Zahnersatz stehen, fallen unter § 9 GOZ. Voraussetzung für die Berechnung der Chairside-Leistungen ist jedoch, dass es sich um selbstständige Leistungen handelt, die nicht bereits in der Leistungsbeschreibung der Ziffer enthalten sind.

     

    Erfüllt die entsprechende labortechnische Leistung das Kriterium der Selbstständigkeit, ist diese aber in der BEB noch nicht enthalten, so wird zunächst eine nicht besetzte BEB-Position herausgesucht und mit einer Leistungsbeschreibung versehen. Anschließend muss der Preis kalkuliert werden. Dazu ist es empfehlenswert, den Minutenpreis des Eigenlabors zu kalkulieren; hierfür sollte der Steuerberater hinzugezogen werden. Im zweiten Schritt wird ermittelt, wie viele Minuten die labortechnische Leistung in Anspruch genommen hat. Um den Preis für eine Leistung zu ermitteln, wird der Minutensatz mit der Dauer der Leistung - inklusive Rüst- und Räumzeiten - multipliziert.