· Fachbeitrag · Zahnersatz
Das Wiedereinsetzen von Kronen und Brücken
| In diesem Beitrag befassen wir uns aufgrund wiederholter Anfragen von Lesern mit der Abrechnung der Wiederbefestigung von Kronen - auch verblockten - und Brücken bei Kassenpatienten. Für das Wiedereinsetzen stehen die Bema-Nrn. 24a (Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen), 95a (Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern) und 95b (Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als zwei Ankern) zur Verfügung. |
Beispiele zur Abrechnung der Wiederbefestigung
Für die Wiederbefestigung einer Krone oder eines Brückenankers wird der Festzuschuss 6.8 ausgelöst. Brückenglieder oder Verblockungen sind hierbei unerheblich.
Die folgenden Beispiele zeigen einige Situationen und die Abrechnung auf:
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Abrechnung: Bema 1 x 24a, Festzuschuss 1 x 6.8 | |||||||||||||||||||||
k | |||||||||||||||||||||
8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||
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Abrechnung: Bema 95b, Festzuschuss 3 x 6.8 | |||||||||||||||||||||
k | b | k | b | k | |||||||||||||||||
8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||
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Abrechnung: Bema 2 x 24a, Festzuschuss 2 x 6.8 | |||||||||||||||||||||
k | k | ||||||||||||||||||||
8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||
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Abrechnung: Bema 1 x 95a, 2 x 24a, Festzuschuss 4 x 6.8 | |||||||||||||||||||||
8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||
k | k | b | k | k |
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Abrechnung: Bema 2 x 24a, Festzuschuss 1 x 6.8 | |||||||||||||||||||||
8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||
k |
Wird gleichzeitig ein Stift und eine Krone an einem Zahn wiederbefestigt, fällt zweimal die Nr. 24a an (je Element). Der Festzuschuss 6.8 kann jedoch nur einmal je Zahn angesetzt werden.
Erläuterungen
Generell ist folgende Regel zu beachten: Könnte eine Krone auch „allein“ stehen bzw. würde diese bei einer Neubeantragung als Krone (Bema-Nr. 20a oder 20b oder GOZ-Nr. 2210) gerechnet werden, so wird das Wiedereinsetzen nach Nr. 24a abgerechnet. Eine Verblockung mit anderen Kronen oder angrenzenden Brücken ist hier nicht von Bedeutung.
Ein Brückenanker ist eine unmittelbar an eine Lücke angrenzende Krone (Pfeilerzahn). Besteht eine Brücke nur aus zwei Brückenankern (Beispiel 2), so wird das Wiedereinsetzen nach Bema-Nr. 95a abgerechnet. Besteht sie aus drei oder mehr Brückenankern (Beispiel 3), so fällt die Bema-Nr. 95b an. Die Nrn. 95a und 95b werden je Brücke, nicht je Zahn berechnet.
Grundsätzlich gilt: Erfolgt die Befestigung bzw. Wiederbefestigung in Adhäsivtechnik, so ist die Leistung als gleichartig anzusehen und wird nach der GOZ abgerechnet. Das Wiederbefestigen von Kronen wird dann mit der GOZ-Nr. 2310 berechnet, das Wiederbefestigen von Brücken mit der GOZ-Nr. 5110. Zusätzlich fällt die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung für jede Krone bzw. jeden Brückenanker an. Der Festzuschuss 6.8 wird je befestigtes Element (Krone bzw. Brückenanker) ausgelöst.
Je nachdem, in welchem Zustand die Kronen bzw. Brücken vor einer Wiederbefestigung sind, fallen zahntechnische Leistungen wie die BEL-Nr. 820 0 an. Im neuen BEL II - 2014 (voraussichtlich ab 1. April 2014) steht diese Leistung weiterhin zur Verfügung.
Es folgen einige Erläuterungen zum Leistungsinhalt:
Instandsetzungsmaßnahme im Metallbereich bei einer Krone, einer teleskopierenden Krone oder eines Brückengliedes, wie zum Beispiel:
ggf. einschließlich Fügung vorbereiten oder Keramikverblendung trocknen
Erläuterungen zur Abrechnung:
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Ebenfalls möglich ist eine private Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z für anfallende zahntechnische Privatleistungen wie das Konditionieren und Ätzen von Keramik bei adhäsivem Befestigungsverfahren.