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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Das Wiedereinsetzen von Kronen und Brücken

    | In diesem Beitrag befassen wir uns aufgrund wiederholter Anfragen von Lesern mit der Abrechnung der Wiederbe­festigung von Kronen - auch verblockten - und Brücken bei Kassenpatienten. Für das Wiedereinsetzen stehen die Bema-Nrn. 24a (Wiedereinsetzen einer Krone oder der­gleichen), 95a (Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern) und 95b (Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als zwei Ankern) zur Verfügung. |

    Beispiele zur Abrechnung der Wiederbefestigung

    Für die Wiederbefestigung einer Krone oder eines Brückenankers wird der Fest­zuschuss 6.8 ausgelöst. Brückenglieder oder Verblockungen sind hierbei un­erheblich.

     

    Die folgenden Beispiele zeigen einige Situationen und die Abrechnung auf:

     

    • Beispiel 1: Wiedereinsetzen Krone 12
    Abrechnung: Bema 1 x 24a, Festzuschuss 1 x 6.8

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    • Beispiel 2: Wiedereinsetzen Brücke 12-14-16
    Abrechnung: Bema 95b, Festzuschuss 3 x 6.8

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    • Beispiel 3: Wiedereinsetzen von verblockten Kronen 15, 16
    Abrechnung: Bema 2 x 24a, Festzuschuss 2 x 6.8

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    • Beispiel 4: Wiedereinsetzen Brücke 43-45, Kronen 42, 46
    Abrechnung: Bema 1 x 95a, 2 x 24a, Festzuschuss 4 x 6.8

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    • Beispiel 5: Wiedereinsetzen gegossener Stift und Krone 35
    Abrechnung: Bema 2 x 24a, Festzuschuss 1 x 6.8

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    Wird gleichzeitig ein Stift und eine Krone an einem Zahn wiederbefestigt, fällt zweimal die Nr. 24a an (je Element). Der Festzuschuss 6.8 kann jedoch nur einmal je Zahn angesetzt werden.

    Erläuterungen

    Generell ist folgende Regel zu beachten: Könnte eine Krone auch „allein“ stehen bzw. würde diese bei einer Neubeantragung als Krone (Bema-Nr. 20a oder 20b oder GOZ-Nr. 2210) gerechnet werden, so wird das Wiedereinsetzen nach Nr. 24a abgerechnet. Eine Verblockung mit anderen Kronen oder angrenzenden Brücken ist hier nicht von Bedeutung.

     

    Ein Brückenanker ist eine unmittelbar an eine Lücke angrenzende Krone (Pfeilerzahn). Besteht eine Brücke nur aus zwei Brückenankern (Beispiel 2), so wird das Wiedereinsetzen nach Bema-Nr. 95a abgerechnet. Besteht sie aus drei oder mehr Brückenankern (Beispiel 3), so fällt die Bema-Nr. 95b an. Die Nrn. 95a und 95b werden je Brücke, nicht je Zahn berechnet.

     

    Grundsätzlich gilt: Erfolgt die Befestigung bzw. Wiederbefestigung in Adhäsiv­technik, so ist die Leistung als gleichartig anzusehen und wird nach der GOZ abgerechnet. Das Wiederbefestigen von Kronen wird dann mit der GOZ-Nr. 2310 berechnet, das Wiederbefestigen von Brücken mit der GOZ-Nr. 5110. Zusätzlich fällt die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung für jede Krone bzw. jeden Brückenanker an. Der Festzuschuss 6.8 wird je befestigtes Element (Krone bzw. Brückenanker) ausgelöst.

     

    Je nachdem, in welchem Zustand die Kronen bzw. Brücken vor einer Wiederbefestigung sind, fallen zahntechnische Leistungen wie die BEL-Nr. 820 0 an. Im neuen BEL II - 2014 (voraussichtlich ab 1. April 2014) steht diese Leistung weiterhin zur Verfügung.

     

    Es folgen einige Erläuterungen zum Leistungsinhalt:

    Instandsetzungsmaßnahme im Metallbereich bei einer Krone, einer teleskopierenden Krone oder eines Brückengliedes, wie zum Beispiel:

      • Trennspalt schließen, Kronenrand verlängern
      • Bruch oder Riss beseitigen
      • Kontaktpunkt wiederherstellen
      • Vorbereitung der Metallfläche zur Aufnahme einer neuen Verblendung bei Instandsetzungsmaßnahmen im Metallbereich

    ggf. einschließlich Fügung vorbereiten oder Keramikverblendung trocknen

     

    Erläuterungen zur Abrechnung:

    • Die L-Nr. 820 0 ist je Maßnahme an einer Krone/einem Flügel, teleskopierenden Krone oder einem Brückenglied abrechenbar.
    • Die L-Nr. 870 0 (Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung) und ggf. Erneuerung der Verblendung ist zusätzlich berechenbar.
     

    Ebenfalls möglich ist eine private Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z für anfallende zahntechnische Privatleistungen wie das Kondi­tionieren und Ätzen von Keramik bei adhäsivem Befestigungsverfahren.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 12 | ID 42422889