· Fachbeitrag · Zahnersatz
Teleskopversorgung: Honorare und tarifliche Erstattung - was ist zu beachten?
von ZMV Birgit Sayn, Fa. Rechenart, Leverkusen
| Bei einem Privatpatienten steht eine ZE-Versorgung im Unterkiefer an. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen eine korrekte Praxisplanung und den entsprechenden Kostenvoranschlag vom Dentallabor vor. Nachdem der Patient aufgeklärt und seine Unterlagen bei der privaten Krankenversicherung (PKV) eingereicht wurden, stellt er Unstimmigkeiten bei der Erstattungshöhe fest. Konkret lautet die Frage: Dürfen flankierende Leistungen bei einer ZE-Behandlung auch als „Zahnersatz“ eingestuft werden? |
Befund und Behandlungsplanung
Beim Patienten fehlen die Zähne 18, 14 und 24 (Lückenschluss), 28, 45 bis 48 und 35 bis 38. Der Zahn 11 ist mit einer provisorischen Krone versorgt. Die Zähne 44, 43, 33, 34 sind überkronungsbedürftig. Die Mundhygiene des Patienten ist gut. Nachdem Alternativen vorgestellt wurden, wird der Patient medizinisch und wirtschaftlich über die von ihm favorisierte Teleskoplösung aufgeklärt. Im Unterkiefer sind erstmalig vier Teleskopkronen und eine partielle Modellgussprothese vorgesehen, der Zahn 11 erhält eine neue Krone.
Die Therapieplanung
Die folgende Planung enthält einige Ziffern mit Gebührensätzen oberhalb von 2,3-fach. Eine Begründung ist erst möglich, wenn die Arbeit konkret durchgeführt wird. Eine Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 GOZ ist bei diesem Patientenfall nicht vorgesehen. Laut Rechtsprechung - z. B. Urteil des OLG Köln vom 16. Juni 1997 (Az. 5 U 35/97) - sind Leistungen, die sich bereits im Vorfeld der Behandlung als schwierig und somit zeitaufwendig darstellen, mit dem voraussichtlich notwendigen Gebührensatz im Therapieplan zu erfassen. Die 8000er Ziffern sind für zwei Sitzungen vorgesehen.
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