· Fachbeitrag · Zahnersatz
Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke: Was ist bei der Abrechnung zu beachten?
von Angelika Schreiber, Hockenheim
| Mit den BEMA-Änderungen zur Adhäsivbrücke im Frontzahnbereich wurden zum 01.07.2016 neue Gebührenziffern eingeführt sowie die ZE-Richtlinien geändert. Die BEMA-Nrn. Nr. 93a für die einflügelige und 93b für die zweiflügelige Adhäsivbrücke lösten die vorherige Nr. 93 ab. Die bisherige Altersbegrenzung entfiel. Neu eingeführt wurde die Adhäsivbrücke - auch Marylandbrücke genannt - zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen. Sie gilt allerdings ausschließlich für die 14- bis 21-Jährigen als Regelversorgung. Soweit sind die Neuerungen bekannt. Aber wie rechnet man die Wiedereingliederung der verschiedenen Adhäsivbrücken ab? |
Die Wiedereingliederung der zweiflügeligen Marylandbrücke zum Ersatz eines Schneidezahns
Für die Wiedereingliederung der einspannigen zweiflügeligen Adhäsivbrücke steht die BEMA-Nr. 95a (Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern) zur Verfügung. Dazu ein Beispiel:
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Datum | Zahn | Leistungsbeschreibung | BEMA | GOZ |
09.01. | 13-11 | Lokale Untersuchung und Beratung | 1 x Ä1 | - |
13,11 | Sensibilitätsprüfung (positiv) | 1 x ViPr | - | |
13-11 | Wiedereingliederung der Adhäsivbrücke | 1 x 95a | - | |
13-11 | Adhäsive Befestigung | - | 2 x 2197 |
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