· Fachbeitrag · Zahnersatz
Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz: Abrechnung nach GOZ und BEMA
| Die korrekte Berechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen im Bereich des Zahnersatzes erfordert eine genaue und sorgfältige Dokumentation, um Honorarverluste zu vermeiden. Neben dem vorliegenden Befund sollte genau erfasst werden, wann und wie die Reparatur durchgeführt wurde, wie viele Arbeitsschritte und Arbeitsgänge notwendig waren und welche Zusammenhänge bestanden. Darüber hinaus sind unbedingt die verwendeten Materialien und Eigenlaborkosten zu erfassen. |
Die wichtigsten Grundlagen zur korrekten Berechnung
Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz werden in der GOZ unterschieden in Reparaturen, die ohne Abformung durchgeführt werden (GOZ-Nr. 5250), und solche, die eine Abformung (GOZ-Nr. 5260) erforderlich machen. Sprung- oder Bruchreparaturen, das Wiederbefestigen herausgebrochener bzw. das Ersetzen defekter Prothesenzähne gehören zu den häufigen Reparaturen nach GOZ-Nr. 5250, die meist ohne Abformung möglich sind. Auch das Aktivieren von komplizierten gegossenen Halte- oder Stützelementen wird unter dieser Ziffer berechnet.
Bei Verlust von natürlichen Zähnen kann je nach Behandlungsfall die Erweiterung oder Vergrößerung der vorhandenen Modellgussprothese erforderlich werden. Den Gesetzmäßigkeiten der Prothesenmechanik entsprechend wird bei umfangreichen Wiederherstellungsmaßnahmen vorab entschieden, ob eine Wiederherstellung sinnvoll oder eine Neuanfertigung indiziert ist.
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