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  • 02.04.2009 | Abdingung

    Möglichkeiten der Abdingung beim Basistarif

    Seit Inkraftreten des Basistarifs zum 1. Januar 2009 wurden wir von Lesern wiederholt gefragt, ob ein Zahnarzt mit einem Basistarif-Versicherten vereinbaren kann, unabhängig von den Einschränkungen des Basistarifs behandelt zu werden und somit auch die Leistungen ohne diese Einschränkungen zu berechnen. Dieser Beitrag erläutert die Möglichkeiten, bei Versicherten des Basistarifs Leistungen abzudingen.  

    Sicherstellungsauftrag der KZVen ohne Behandlungspflicht

    Die KZVen sind gemäß § 75 Abs. 3a SGB V verpflichtet, die vertragszahnärztliche Versorgung der Basistarif-Versicherten sicherzustellen. Vertragszahnärzte sind allerdings von der gesetzlichen Regelung nicht unmittelbar betroffen, das heißt es entsteht - außer in Notfällen - keine unmittelbare Behandlungspflicht des einzelnen Vertragszahnarztes (siehe hierzu auch „Privatliquidation aktuell“ Nr. 1/2009, S. 2 ff.)  

     

    Zum Teil soll die Versorgung der Basistarif-Versicherten durch Vertragszahnärzte vorgenommen bzw. sichergestellt werden, die sich hierzu gegenüber ihrer KZV bereit erklärt haben (sogenannte freiwillige Vertragslösung). Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, eine Behandlung bei einem Basistarif-Versicherten durchführen zu können, auch wenn sich ein Zahnarzt nicht ausdrücklich für die Vertragslösung seiner KZV entschieden hat. Da zu dieser Frage jedenfalls noch keine einheitliche Regelung getroffen wurde, sollten Sie sich im Zweifel an Ihre zuständige KZV wenden.  

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Basistarif

    Bei der Behandlung eines Basistarif-Versicherten sind die Vorgaben der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif (MB/BT 2009) zu beachten, die der PKV-Verband veröffentlicht hat. Die vollständigen Bedingungen finden Sie im Online-Service von „Privatliquidation aktuell“ in der Rubrik „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“. Hier die wichtigsten Bestimmungen in Kürze:  

     

    • Die erstattungsfähigen Leistungen werden gemäß Abschnitt C. § 1 Abs. 2 MB/BT 2009 bis zum 2,0-fachen Satz der GOZ ersetzt. Mehrkosten für eine darüber hinausgehende Versorgung bei Zahnfüllungen hat der Versicherte zu tragen (C. § 1 Abs. 4 MB/BT 2009).