06.11.2008 | Abrechnung nach GOZ
Fragen und Antworten zu Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz
Die Wiederherstellung der Funktion eines herausnehmbaren Zahnersatzes erbringt bei der Abrechnung nach GOZ ein zahnärztliches Honorar, das dem Arbeits- und Zeitaufwand vielfach in keiner Weise gerecht wird. Umso wichtiger ist es, die zu beachtenden Bestimmungen und vor allem auch die abrechnungstechnischen Möglichkeiten genau zu kennen. Im Einzelnen sind neun GOZ-Nummern relevant:
GOZ-Nr. 231 | Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz |
GOZ-Nr. 509 | Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach Nummer 508 |
GOZ-Nr. 510 | Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung |
GOZ-Nr. 525 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer |
GOZ-Nr. 526 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen |
GOZ-Nr. 527 | Teilunterfütterung einer Prothese |
GOZ-Nr. 528 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese |
GOZ-Nr. 529 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller |
GOZ-Nr. 530 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller |
Daneben existieren mit den Nrn. 531 bis 534 noch vier weitere Positionen, die die Abrechnung von Defektprothesen und deren Wiederherstellung zum Inhalt haben. Da diese jedoch in der täglichen Praxis nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen, gehen wir hierauf nicht näher ein.
Können die GOZ-Nrn. 525 bzw. 526 in einer Sitzung mehrfach berechnet werden?
Ja, das ist zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt, die sich nicht in einem einzigen Arbeitsschritt durchführen lassen. So kann beispielsweise für das Wiederanfügen eines abgebrochenen Prothesenteils die GOZ-Nr. 525 und für die anschließende Erweiterung um zwei Zähne (mit Abformung) zusätzlich die Nr. 526 angesetzt werden. Entscheidend ist die präzise Dokumentation der nacheinander erbrachten Leistungen.
Wird die Neuverblendung einer Teleskopkrone unter der GOZ-Nr. 231 oder unter der Nr. 525 abgerechnet?
Da eine Teleskopkrone der Verankerung von herausnehmbarem Zahnersatz dient, fällt ihre Neuverblendung zwangsläufig unter die GOZ-Nr. 231. Das gilt auch dann, wenn sie Teil einer abnehmbaren Brücke ist.
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