01.02.2008 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Die Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von herausnehmbaren Prothesen kommen in der zahnärztlichen Praxis sehr häufig vor. Es ist daher unabdingbar, alle bezüglich der Abrechnung von Prothesenreparaturen, -erweiterungen und -unterfütterungen relevanten Bestimmungen – Einschränkungen wie Chancen – genau zu kennen.
Neun Gebührennummern für die Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen
Für die Abrechnung derartiger Maßnahmen – wobei wir auf Weichteilstützungen bewusst nicht eingehen – sieht die GOZ folgende neun Gebührennummern vor:
GOZ-Nr. 231 | Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz |
GOZ-Nr. 509 | Wiederherstellung eines Verbindungselements nach Nummer 508 |
GOZ-Nr. 510 | Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung |
GOZ-Nr. 525 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) |
GOZ-Nr. 526 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen |
GOZ-Nr. 527 | Teilunterfütterung einer Prothese |
GOZ-Nr. 528 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese |
GOZ-Nr. 529 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer |
GOZ-Nr. 530 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer |
Nebeneinanderberechnung mehrerer Reparaturmaßnahmen möglich
Sind zur Wiederherstellung der Funktion einer Prothese mehrere Einzelschritte erforderlich, die nicht gemeinsam erledigt werden können, so sind die jeweiligen Gebührennummern separat berechnungsfähig. Im Gegensatz zur Kassenabrechnung ist es hierbei nicht einmal erforderlich, dass die einzelnen Maßnahmen in getrennten Sitzungen durchgeführt werden. Vielmehr kommt es in der Privatabrechnung nach der GOZ lediglich auf zeitlich getrennte Verrichtungen an. Muss also beispielsweise eine zerbrochene Teilprothese zuerst (ohne Abformung) wieder zusammengefügt werden, damit daran anschließend (mit Abformung) eine defekte Klammer erneuert werden kann, so sind die GOZ-Nrn. 525 (Bruchreparatur) und 526 (Klammererneuerung) nebeneinander berechenbar. In jedem Fall können anfallende Material- und Laborkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Diese Vorgehensweise entspricht der Empfehlung der Bundeszahnärztekammer: „Sind für die Wiederherstellung der Funktion einer Prothese mehrere selbstständige Arbeitsschritte oder Einzelschritte notwendig, können die Gebühren-Nrn. 525 bzw. 526 GOZ je notwendigem Einzelschritt berechnet werden“. Um unnötige Nachfragen seitens des Kostenerstatters zu vermeiden, empfiehlt sich bei derartigen Fällen ein erläuternder Hinweis in der Liquidation.
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