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  • 01.02.2008 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Die Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen

    Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von herausnehmbaren Prothesen kommen in der zahnärztlichen Praxis sehr häufig vor. Es ist daher unabdingbar, alle bezüglich der Abrechnung von Prothesenreparaturen, -erweiterungen und -unterfütterungen relevanten Bestimmungen – Einschränkungen wie Chancen – genau zu kennen.  

    Neun Gebührennummern für die Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen

    Für die Abrechnung derartiger Maßnahmen – wobei wir auf Weichteilstützungen bewusst nicht eingehen – sieht die GOZ folgende neun Gebührennummern vor:  

     

    GOZ-Nr. 231  

    Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz  

    GOZ-Nr. 509  

    Wiederherstellung eines Verbindungselements nach Nummer 508  

    GOZ-Nr. 510  

    Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung  

    GOZ-Nr. 525  

    Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)  

    GOZ-Nr. 526  

    Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen  

    GOZ-Nr. 527  

    Teilunterfütterung einer Prothese  

    GOZ-Nr. 528  

    Vollständige Unterfütterung einer Prothese  

    GOZ-Nr. 529  

    Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer  

    GOZ-Nr. 530  

    Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer  

    Nebeneinanderberechnung mehrerer Reparaturmaßnahmen möglich

    Sind zur Wiederherstellung der Funktion einer Prothese mehrere Einzelschritte erforderlich, die nicht gemeinsam erledigt werden können, so sind die jeweiligen Gebührennummern separat berechnungsfähig. Im Gegensatz zur Kassenabrechnung ist es hierbei nicht einmal erforderlich, dass die einzelnen Maßnahmen in getrennten Sitzungen durchgeführt werden. Vielmehr kommt es in der Privatabrechnung nach der GOZ lediglich auf zeitlich getrennte Verrichtungen an. Muss also beispielsweise eine zerbrochene Teilprothese zuerst (ohne Abformung) wieder zusammengefügt werden, damit daran anschließend (mit Abformung) eine defekte Klammer erneuert werden kann, so sind die GOZ-Nrn. 525 (Bruchreparatur) und 526 (Klammererneuerung) nebeneinander berechenbar. In jedem Fall können anfallende Material- und Laborkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.  

     

    Diese Vorgehensweise entspricht der Empfehlung der Bundeszahnärztekammer: „Sind für die Wiederherstellung der Funktion einer Prothese mehrere selbstständige Arbeitsschritte oder Einzelschritte notwendig, können die Gebühren-Nrn. 525 bzw. 526 GOZ je notwendigem Einzelschritt berechnet werden“. Um unnötige Nachfragen seitens des Kostenerstatters zu vermeiden, empfiehlt sich bei derartigen Fällen ein erläuternder Hinweis in der Liquidation.