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  • 04.05.2010 | Abrechnung nach GOZ

    Testen Sie Ihr Wissen in der Privatliquidation - jetzt auch mit Online-Auswertung!

    Wir haben wieder einige Fragen aus der Praxis für Sie aufbereitet, mit denen Sie Ihr Abrechnungswissen vertiefen oder auffrischen können. Die Antworten finden Sie auf den Seiten 17 und 18 dieser Ausgabe. Als neuen Service bieten wir Ihnen diese Lernhilfe ab sofort auch online mit einer automatischen Auswertung an. Sie finden die Online-Version dieses Wissenstests sowie alle künftigen Tests im Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) in der Rubrik „Lernhilfen“. Beachten Sie dazu bitte auch das Editorial zu Beginn dieser Ausgabe.  

     

    Fall  

    Behauptung  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Es ist nicht möglich, die GOZ-Nr. 005 (Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung) in einer Sitzung zweimal, also einmal für den Ober- und einmal für den Unterkiefer abzurechnen.  

     

     

    2.  

    Für einen Heil- und Kostenplan zu einer Krone nach der GOZ-Nr. 222 (Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche) kann der Heil- und Kostenplan nicht nach der GOZ-Nr. 003 berechnet werden.  

     

     

    3.  

    Neben der GOZ-Nr. 001 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes) ist die Abrechnung der GOÄ-Nr. 3 (Eingehende Beratung) nicht möglich.  

     

     

    4.  

    Die GOZ-Nr. 329 (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung) ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.  

     

     

    5.  

    Die GOZ-Nr. 407 (Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn) ist im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung eine delegierbare Leistung.  

     

     

    6.  

    Die GOZ-Nr. 517 kann nicht bei Einzelkronen abgerechnet werden.  

     

     

    7.  

    Die Abrechnung einer Stützstiftregistrierung nach GOZ-Nr. 801 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, je Registrat) erfordert gleichzeitig die Erhebung eines Funktionsstatus nach der GOZ-Nr. 800.  

     

     

    8.  

    Wenn Kostenerstatter es verlangen, müssen ihnen Original-Einkaufsbelege von Materialien offengelegt werden.  

     

     

    9.  

    Die GOZ-Nr. 619 (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen) ist nicht nur im Zusammenhang mit einer KFO Behandlung abrechenbar.  

     

     

    10.  

    Analoggebühren müssen mit einem zusätzlichem „a“ gekennzeichnet werden.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 14 | ID 135498