06.10.2010 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Abrechnung einer Marylandbrücke am Zahn 32
Frage: „Welche Positionen kann ich für eine Marylandbrücke für den Ersatz des Zahnes 32 berechnen?“
Antwort: Die Privatliquidation sieht für die Abrechnung von Marylandbrücken die GOZ-Nrn. 515 und 516 vor. Diese Positionen sind abrechenbar für Adhäsivbrücken, die mit Hilfe von Retentionsflügeln an den Pfeilerzähnen mittels Säure-Ätz-Technik angebracht werden. Die Pfeilerzähne müssen zur Aufnahme der Flügel nicht präpariert werden. Ggf. müssen die Pfeilerzähne geglättet werden; dies ist dann Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 403.
Leider werden Adhäsivbrücken in der Privatliquidation schlechter honoriert als im vertragszahnärztlichen Bereich. Selbst der Ansatz des 3,5-fachen Steigerungsfaktors bei einer einspannigen Adhäsivbrücke führt in der Privatliquidation zu einem Honorar, das unter Bema-Niveau liegt. Zudem unterscheidet die GOZ nicht, ob große oder kleine Brückenspannen vorliegen. Eine Abrechnung zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor kann daher in der Praxis kaum wirtschaftlich sein.
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