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  • 04.03.2011 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Abrechnungswissen und Fallbeispiele zu Stift- und Schraubenaufbauten

    Für die Abrechnung von Stift- und Schraubenaufbauten gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Gerade diese Vielfältigkeit birgt das Risiko von Abrechnungsfehlern, Honorarverlusten und Problemen mit kostenerstattenden Stellen. Dieser Beitrag gibt Aufschluss darüber, wie diese Maßnahmen korrekt und vollständig abgerechnet werden können.  

    Abrechnung von Stiften

    Metallische Stifte, die direkt einerseits parapulpär - also neben der Pulpa gelegen - oder auch intrakanalär - also bei devitalen Zähnen in den Wurzelkanal - eingebracht werden, werden mit der GOZ-Nr. 213 (Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung) abgerechnet.  

     

    Aufgrund einer Einschränkung in den allgemeinen Bestimmungen zur Leistungsbeschreibung ist die Abrechnung maximal dreimal je Zahn möglich. Werden mehr als drei Stifte nach der GOZ-Nr. 213 gesetzt, sollte dies in den Steigerungsfaktor mit einfließen. Materialkosten sind im Sinne der Ausnahmeregelung zu § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich abrechenbar.  

     

    Beispiel: Zahn 45, dreiflächige Amalgamfüllung und Verankerung der Füllung mit vier parapulpären Stiften

    Zahn  

    Gebühr  

    Leistungsbeschreibung  

    Anzahl  

    Faktor  

    Betrag  

    45  

     

    213  

     

    Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus  

    3  

     

    2,8  

     

    51,99 Euro  

     

     

    Materialkosten vier parapulpäre Stifte  

     

     

    ... Euro  

     

    209  

     

    Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, dreiflächig  

    1  

     

    3,5  

     

    59,04 Euro  

     

    Abrechnung von gegossenen Aufbauten

    Gegossene Aufbauten sind Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 219 und beinhalten die gleichzeitige Stiftverankerung. Die GOZ-Nr. 219 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone) kann in der Regel einmal je Zahn abgerechnet werden. Teilweise wird allerdings auch die Meinung vertreten, dass die GOZ-Nr. 219 dann je Schraube abgerechnet werden kann. Zusätzlich abrechenbar sind die Laborkosten zur Herstellung des gegossenen Aufbaus. Sofern konfektionierte Aufbauten mit Stiftverankerung verwendet werden, die in den Zahn zementiert werden, fallen zusätzlich nur die Materialkosten und keine Laborleistungen an.