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  • 04.12.2009 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Die Abrechnung von Schienen und Schienungen

    Schienen und Schienungen kommen in der Praxis mit unterschiedlichen Indikationen vor. Wer sich mit dieser Thematik intensiv befasst, wird erstaunt sein, wie weit das „Abrechnungsfeld“ für diese Therapieformen ist. Dabei unterscheiden wir Schienen zum einen nach ihrer Tragedauer wie folgt:  

     

    • Temporäre Schienen, die Tage bis Wochen getragen werden
    • Semipermanente Schienen, die Wochen bis Monate getragen werden
    • Permanente Schienen, die über Jahre getragen werden

     

    Zudem können alle Schienen - je nach Indikation - abnehmbar oder im Mund (auf den Zähnen) fixiert werden.  

     

    Abrechnungstechnisch kommen Schienen bzw. Schienungen in verschiedenen Fachbereichen zum Einsatz, wobei unterschiedliche Abrechnungswege zu beachten sind. In diesem Beitrag erläutern wir daher anhand von Beispielen die Einsatzgebiete für Schienen bzw. Schienungen sowie die jeweiligen Abrechnungsoptionen.  

    Schienen bei Kiefergelenkserkrankungen

    In diesem Bereich kommen insbesondere Relaxierungs- oder Entspannungsschienen zum Einsatz. Dabei kann es sich um Aufbissbehelfe mit oder ohne adjustierter Oberfläche handeln. Darüber hinaus werden Prothesen zum Aufbissbehelf umgearbeitet. Dies in den Fällen, in denen der Biss zum Beispiel bei abradierten Zähnen abgesunken ist und vor der prothetischen Neuversorgung wieder angehoben werden muss. Zur Berechnung von Aufbiss- oder Knirscherschienen folgendes Beispiel:  

     

    Beispiel  

    Leistung  

    GOZ-Nr.  

    Heil- und Kostenplan  

    002  

    Diagnostikmodelle  

    006  

    Abformung mit indivualisiertem Löffel  

    2x 517  

    Beseitigung grober Vorkontakte  

    404  

    Funktionsanalyse  

    800ff.  

    Abformung  

    -  

    Eingliederung einer adjustierten Schiene  

    701  

    Kontrolle  

    704  

    Subtraktive Maßnahmen  

    705  

    Additive Maßnahmen  

    706  

    Wiederherstellung eines Aufbissbehelfs  

    703  

    Bei gesetzlich versicherten Patienten ist vor Beginn der Schienentherapie ein Heil- und Kostenplan zu erstellen (Behandlungsplan für Kiefergelenkerkrankungen). Dieser ist zunächst der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen (Achtung: hier bestehen regionale Unterschiede!). Ausnahmen hiervon bestehen bei akuten Schmerzzuständen.  

     

    Die Abrechnung von Dauerschienen aus Metall (zum Beispiel Elbrecht- oder Krallenschiene) ist im Bema nicht geregelt. Diese Leistungen sind daher keine Vertragsleistungen.  

     

    Relativ neu ist die NTI-tss-Frontzahnschiene (Nociceptive Trigeminale Inhibition - tension suppression system). Es handelt sich hierbei um eine semikonfektionierte Schiene, die vom Zahnarzt individualisiert wird. Die Frage, wie eine solche Schiene abzurechnen ist, wurde von der KZBV beantwortet. Dabei vertritt sie die Auffassung, dass diese besondere Schienenkonstruktion weder nach den Abrechnungsbestimmungen noch nach den Richtlinien als vertragszahnärztliche Versorgung abgerechnet werden kann, denn es handelt sich zum einen nicht um einen adjustierten Aufbissbehelf im Sinne der K1. Zum anderen liegt in der Regel auch keine Indikation nach der Nr. K2 vor, die ja nur im akuten Schmerzzustand abgerechnet werden kann. Folglich kann diese Schienenform nur als außervertragliche Leistung angeboten werden.  

    Schienen in der Parodontologie

    Insbesondere bei Vorliegen von Parafunktionen und Fehlbelastungen, die zu einer Schädigung des Parodontiums geführt haben, kommen ebenfalls Aufbissschienen zum Einsatz. Die Berechnung ist die gleiche wie bei Kiefergelenkserkrankungen (siehe oben). Darüber hinaus können Zähne, die parodontal gelockert sind, mit Kunststoff oder Drahtligaturen fixiert werden.  

     

    Relativ neu ist der Einsatz von Fasernetzbändern, die mit Kunststoff verstärkt werden. Hierzu ein Beispiel:  

     

    Fallbeispiel Versorgung mit Fasernetzband

    Ein Patient hatte Schmerzen in der UK-Front. Die Zähne 31 und 41 wiesen den Lockerungsgrad III auf und der Knochen war bis zum Apex abgebaut. Die Zähne 32 und 42 waren klinisch fest bei einer Taschentiefe von 3 bis 4 mm, die 3er waren ok.  

     

    Nun wurden die UK-Frontzähne von 33 bis 43 mit einem Fasernetzband von Ribbond und Composite geschient, dann die beiden Wurzeln von 31 und 41 abgetrennt und entfernt, so dass die Zahnkronen 41 und 31 als Brückenglieder fungierten.  

     

    Folgende Leistungen können in diesem Beispiel berechnet werden:  

    Zahn  

    Anzahl  

    Geb.-Nr.  

    Leistung  

    Einfachsatz Euro  

    Faktor*  

    Betrag  

    in Euro  

     

    1  

    Ä1  

    Beratung  

    4,66  

    2,3  

    10,72  

     

    1  

    Ä5  

    Symptombezogene Untersuchung  

    4,66  

    2,3  

    10,72  

    31, 41  

    2  

    009  

    Infiltration  

    3,37  

    2,3  

    15,50  

    31, 41  

    2  

    302  

    Entfernung tieffrakturierter Zahn  

    15,19  

    2,3  

    69,87  

    33-43  

    1  

    515  

    Dentinadhäsive Befestigung einer Fasernetzbandbrücke, entsprechend (§ 6 Abs. 2 GOZ) Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke  

    41,06  

    2,3  

    94,43  

    Materialkosten  

    1  

     

    Ribbond (in cm)  

    7,71  

    6  

    46,26  

    Eigenbeleg  

    2  

     

    Umarbeiten natürlicher Zahn zum BG  

    8,50  

    2  

    34,00  

    Gesamtbetrag  

    281,50  

    * Der Faktor ist hier nur bespielhaft gewählt und im konkreten Fall individuell zu wählen..  

     

     

    Beachten Sie, dass diese Leistung nicht als Vertragsleistung berechnet werden kann.  

     

    Weitere Beispiele bzw. Abrechnungspositionen in diesem Zusammenhang sind:  

    Leistung  

    GOZ  

    Drahtligatur der Zähne  

    Ä2697  

    Temporärer Schienenverband mit kunststoffverstärkter Drahtligatur  

    Ä2697  

    Interdentalraumschienung / semipermanente Schienung  

    707  

    Entfernung des Schienenverbands  

    Ä2702  

    Schienen bei Kieferbruchbehandlung

    In diesem Gebiet stellen wir Schienungsmaßnahmen bei der Erstversorgung von Unfällen vor. Hierbei handelt es sich dann insbesondere um Schienungen zur Fixation von luxierten oder reimplantierten Zähnen. Die Schienung erfolgt dann mittels Ätztechnik und Kunststoff als Interdentalraumschienung (siehe oben).  

     

    Hierzu folgendes Fallbeispiel:  

     

    Fallbeispiel intrudierte Zähne

    Ein elfjähriges Mädchen stürzt mit dem Roller. Das Kind befindet sich in laufender kieferorthopädischer Behandlung (festsitzend). Die Erstversorgung der Weichteilverletzungen erfolgt im Krankenhaus. Am Sonntagvormittag erscheint die Patientin in der Zahnarztpraxis. Die Zähne 11 und 21 sind intrudiert.  

    Folgende zahnärztliche Maßnahmen werden durchgeführt:  

     

    • Untersuchung der Verletzung
    • Vitalitätsprüfung beider Frontzähne
    • Oberflächenanästhesie und Infiltrationsanästhesien je Zahn palatinal und vestibulär
    • Entfernung des Teilbogens und der Brackets
    • Reposition der Zähne im Zahnfach
    • Fixation des Teilbogens mit Kunststoff
    • Schienung der Frontzähne

     

    Die Versorgung wird wie folgt abgerechnet:  

     

    Leistung  

    GOZ/GOÄ-Nr.  

    Untersuchung der Verletzung (Sonntagmorgen 11.00 Uhr)  

    Ä5
    D  

    Beratung mit Eltern  

    Ä1  

    Röntgenaufnahme der Frontzähne  

    A5000  

    Vitalitätsprüfung beider Frontzähne  

    007  

    Oberflächenanästhesie und Infiltrationsanästhesien je Zahn palatinal und vestibulär  

    008
    4x 009  

    Entfernung des Teilbogens und der Brackets  

    611  

    Reposition der Zähne im Zahnfach  

    Ä2685  

    Fixation des Teilbogens mit Kunststoff zur Schienung der Frontzähne  

    Ä2697  

    Schienen in der Präprothetik/Prothetik

    Hier ist vor allem die Bissführungsplatte anzuführen. Bei Fehlen einer oder beider seitlicher Stützzonen des Gebisses kann es zur krankhaften Verschiebung oder Absenkung der Kieferrelationen von Ober- und Unterkiefer kommen. In solchen Fällen muss vor einer prothetischen Rehabilitation mit Hilfe einer Bissführungsplatte die normale Kieferrelation wiederhergestellt werden. In der Privatliquidation erfolgt die Berechnung der Bissführungsplatte nach der GOZ-Nr. 701.  

     

    Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Veränderung einer Kieferrelation nach der Nr. K1 im vertragszahnärztlichen Bereich ist eine geplante nachfolgende Versorgung mit einem neuen Zahnersatz.  

    Sonstige „Schienen“

    Zu den sonstigen Schienen gehören zunächst Schienen als Träger für unterschiedliche Medikamente (Fluorid, Chlorhexidin, Bleachinggel). Bei Vorliegen einer medizinischen Indikation können diese Schienen nach der GOZ-Nr. 700 (Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche) berechnet werden.  

     

    Beim externen Bleaching handelt es sich um eine rein ästhetische Maßnahme. Hier ist sowohl beim gesetzlich als auch beim privat versicherten Patienten vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ zu treffen.  

     

    Vereinbarung beim gesetzlich versicherten Patienten

    Die Richtlinie Nr. 3 im Teil „Allgemeines“ lautet: „Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.“ Damit ist eine Vereinbarung (gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z) notwendig, mit der sich der Patient mit einer Privatbehandlung einverstanden erklärt.  

     

    Vereinbarung beim privat versicherten Patienten

    Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ darf der Zahnarzt auch bei privat versicherten Patienten nur Leistungen berechnen, die medizinisch notwendig sind. Leistungen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht werden.  

     

    § 2 Abs. 3 bezieht sich auf Verlangensleistungen, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und für die auch nicht die Voraussetzungen einer Analogabrechnung erfüllt sind. Das Bleichen der Zähne war schon vor 1988 bekannt und möglich. Aus diesem Grund kommt eine Analogberechnung nicht in Frage - auch nicht für die Schiene. Vielmehr ist für das Bleaching eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ zu treffen.  

    Keine Zuzahlung bei der Versorgung von GKV-Patienten

    Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist eine Zuzahlung bei Schienen und Aufbissbehelfen grundsätzlich nicht gestattet. Auch für zahntechnische Leistungen können keine zusätzlichen Zahlungen vereinbart werden.  

     

    Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (GOZ-Nrn. 800 ff.) können zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Versorgung nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach §4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ privat vereinbart werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Zuzahlung auf „Kassenleistungen“, sondern um zusätzliche selbstständige Leistungen, die nicht im Bema geregelt sind.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 12 | ID 132021