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  • 01.04.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    GOZ-Nr. 203 für verschiedene „besondere Maßnahmen“ an einem Zahn?

    Frage: „Wir haben in einer Sitzung an einem Zahn drei unterschiedliche „besondere Maßnahmen“ – Kariesdetektor, Stillen einer Papillenblutung und Separieren mit einem Keil – erbracht und dafür jeweils die GOZ-Nr. 203 berechnet. Die Beschreibung der unterschiedlichen Maßnahmen erfolgte bei Rechnungslegung. Die private Krankenversicherung behauptet nun, die Nr. 203 sei je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in einer Sitzung höchstens zweimal ansatzfähig und lehnt mit dieser Begründung die Erstattung der dritten Nr. 203 ab. Trotz Einwänden unsererseits bleibt die Krankenkasse bei ihrer Meinung. Wie ist Ihre Auffassung hierzu?“  

     

    Antwort: Die Behauptung, es gebe für die Abrechnung der GOZ-Nr. 203 eine Obergrenze, ist nicht haltbar, da hierfür jegliche Grundlage im Gebührenrecht fehlt. Im Gegenteil: Der Leistungstext der Nr. 203 lautet: „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Hierin ist von einer zahlenmäßigen Begrenzung keine Rede.  

     

    Der Zusatz „z. B.“ in der Aufzählung möglicher Verrichtungen, die zum Ansatz der Nr. 203 berechtigen, sagt eindeutig aus, dass es daneben auch noch andere „besondere Maßnahmen“ gibt, für die die Nr. 203 abgerechnet werden kann. Dazu existiert folgende Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer: „Die GOZ-Nr. 203 ist je notwendige Maßnahme berechenbar. Die Bezeichnung der jeweils durchgeführten Maßnahme im Leistungstext ist empfehlenswert.“