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  • 04.03.2011 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Häufig übersehene Abrechnungsoptionen in der GOZ bei konservierenden Leistungen

    Konservierende Leistungen bergen großes Honorarpotenzial in der Privatliquidation, da sie täglich vielfach erbracht werden. Doch weil sich ein Behandlungskomplex oft aus vielen Einzelleistungen zusammensetzt, kann es schnell zum Honorarverlust kommen. Häufig werden Einzelmaßnahmen bei der Dokumentation vergessen oder man ist sich über die Kombination verschiedener Ziffern im Unklaren. Dieser Beitrag zeigt Ihnen daher häufig übersehene Abrechnungsoptionen auf.  

     

    GOZ-Nr. 203

    Besondere Maßnahme beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  

    Kostenträger behaupten immer wieder, dass diese Maßnahme nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig sei, was wiederum zu einem maximal vierfachen Ansatz der bMF pro Sitzung führen würde. Diese unzutreffende Auffassung sollten Sie für Ihre Abrechnung nicht verinnerlichen! Sie widerspricht sowohl dem Leistungstext der Gebührenziffer als auch der Rechtsprechung (zum Beispiel OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2005, Az: I- 8 33/04; OLG Hamm, Urteil vom 6.02.2006, Az: 3 U 26/00) wonach es hinsichtlich einer wiederholten Abrechenbarkeit einzig und allein um die Feststellung geht, ob unterschiedliche Maßnahmen in einem Zahnbereich erbracht wurden.  

     

    Aus dem Leistungstext geht klar hervor, dass beim Präparieren oder Füllen während der Behandlung die unterschiedlichsten Maßnahmen anfallen können, wie der beispielhaften und daher nicht abschließenden Aufzählung von Maßnahmen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer Papillenblutung) zu entnehmen ist. Jede dieser Maßnahmen stellt eine unterschiedliche Leistung sowie einen zahnmedizinisch selbstständigen Behandlungsschritt dar, sodass eine „Doppelberechnung“ nicht vorliegen kann. Zudem ist dem Leistungstext zu entnehmen, dass die bMF zunächst im Rahmen der Präparation eines Zahnes (für Füllung oder Zahnersatz) und im Anschluss daran im Zusammenhang mit der eigentlichen Füllung erfolgen kann. So kann eine Maßnahme nach GOZ-Nr. 203 auch als vorbereitende Maßnahme für das Anlegen eines Kofferdams sowie im Zusammenhang mit Aufbaufüllungen in Betracht kommen.