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  • 01.08.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Nur halber Zuschlag für Notdienstbehandlung am Samstag?

    Frage: „Wir haben im zahnärztlichen Notdienst am Samstagvormittag einen Privatpatienten behandelt und dafür neben den Gebührennummern für die erbrachten zahnärztlichen Leistungen den Zuschlag D in Rechnung gestellt. Der Patient ist jedoch nicht bereit, den dafür angesetzten Einfachbetrag in voller Höhe zu bezahlen und führt zur Begründung an, der Zuschlag D dürfe laut GOÄ-Bestimmung nur mit der halben Gebühr berechnet werden, da die Behandlung innerhalb einer Sprechstunde erfolgt sei. Ist er im Recht?“  

     

    Antwort: Zwar enthält die GOÄ tatsächlich eine Bestimmung, wonach der Zuschlag D bei einer Inanspruchnahme des Zahnarztes an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag, sofern die Behandlung innerhalb einer Sprechstunde erfolgt, nur mit halber Gebühr berechnungsfähig ist. Unter „Sprechstunde“ ist hierbei jedoch eine regelmäßige Praxistätigkeit zu verstehen, wie sie vor allem von einigen Landpraxen durchgeführt wird. Die erwähnte einschränkende Bestimmung gilt also nur, wenn der Zahnarzt üblicherweise am Samstag Patienten behandelt und dafür eine offizielle Sprechstunde ausweist.  

     

    Bei einer Behandlung im Notdienst ist der Zuschlag D für jede Sitzung (auch wenn in der fraglichen Zeit noch andere Schmerzpatienten behandelt werden) ansatzfähig, sofern in dieser eine Untersuchung oder Beratung erfolgt. Der Zuschlag ist in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an diese Beratung oder Untersuchung aufzuführen. Findet die Behandlung zwischen 20 Uhr und 8 Uhr statt, so kann neben dem Zuschlag D noch einer der Zuschläge B oder C berechnet werden.