· Fachbeitrag · Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Praktische Abrechnungshinweise zur Entfernung von Wurzelresten
| Die Entfernung eines Wurzelrestes stellt je nach anatomischer Form und Beschaffenheit, topographischer Lage, Struktur des Knochens sowie der Nähe zur Kieferhöhle, zu Nerven oder beispielsweise zu Gefäßen die unterschiedlichsten Anforderungen an den Zahnarzt. Das hat zur Folge, dass vom kleineren chirurgischen Eingriff im Sinne einer Extraktion bis zur Osteotomie das gesamte Leistungsspektrum infrage kommt. Entsprechend wichtig sind präzise Abrechnungskenntnisse in diesem Bereich, die Ihnen dieser Beitrag vermittelt. |
Unterschiedliche Vorgaben in GOZ und Bema
Zum Grundverständnis ist zunächst eine abrechnungstechnische Unterscheidung zwischen GOZ und Bema vorzunehmen.
Im Rahmen der Extraktion eines Zahnes ist in der GOZ die tatsächliche anatomische Form und individuelle Beschaffenheit ausschlaggebend für die Berechnung. Die Entfernung einwurzeliger Zähne wird mit der GOZ-Nr. 300 berechnet, die Entfernung mehrwurzeliger Zähne mit der GOZ-Nr. 301. Zähne wie der zweite obere Prämolar oder der untere Eckzahn bilden gerne als Laune der Natur eine zweite Wurzel aus. Da im Falle der Extraktion die anatomische Form entscheidend ist, erfolgt die Berechnung nach der GOZ-Nr. 301 („Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes“).
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