01.02.2008 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
So rechnen Sie chirurgische Leistungen korrekt und vollständig ab
In der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir damit begonnen, die korrekte und vollständige Abrechnung chirurgischer Leistungen zu erläutern. Dabei standen zunächst die GOZ-Nrn. 302 und 304 bis 306 im Blickpunkt. Dieser Beitrag gibt nun Hinweise zur Liquidation weiterer Gebührenpositionen aus der GOZ und insbesondere der GOÄ, da diese trotz Abrechenbarkeit oft nicht angesetzt werden.
GOZ-Nr. 309
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle |
Die Leistung nach der GOZ-Nr. 309 kann einmal je plastischem Verschluss abgerechnet werden. Die Kieferhöhle kann zum Beispiel bei Zahnentfernungen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen der Prämolaren und Molaren im Oberkiefer eröffnet werden. Aber auch nach erfolgten Inzisionen kann eine plastische Deckung notwendig sein.
Die plastische Deckung kann mit verschiedenen Techniken durchgeführt werden. Ebenso kann aber auch eine Schleimhauttransplantation notwendig sein, die nicht zum Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 309 gehört. Die Schleimhauttransplantation wird dann nach der GOÄ-Nr. 2386 (Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung), ggf. zuzüglich des OP-Zuschlags GOÄ-Nr. 443, berechnet. Auch verwendetes Nahtmaterial kann beim Ansatz der GOÄ-Nr. 2386 als Auslage zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
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