01.08.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Die Abrechnung von Einzelkronen
Die Überkronung einzelner Zähne ist in den meisten zahnärztlichen Praxen eine sehr häufig durchgeführte Maßnahme. Was es dabei abrechnungstechnisch zu beachten gilt, welche Einschränkungen bestehen und welche Möglichkeiten sich eröffnen, ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrags. Dabei gehen wir auch auf die zugehörigen Provisorien ein.
Für die Überkronung eines einzelnen Zahnes und die zwischenzeitliche provisorische Versorgung sieht die GOZ folgende sechs Gebührennummern vor:
Übersicht Gebührennummern für Einzelkronen und Provisorien
GOZ-Nr. 220 | Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) |
GOZ-Nr. 221 | Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) |
GOZ-Nr. 222 | Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder –kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche |
GOZ-Nr.226 | Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse |
GOZ-Nr. 227 | Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung |
GOZ-Nr. 228 | Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung |
Das zahnärztliche Honorar für eine Krone ist eine Komplexgebühr für eine Vielzahl von Leistungen (zum Beispiel Präparation, Relationsbestimmung, Abformungen, Einprobe, definitives Einzementieren und ggf. Nachkontrollen) und wird erst mit dem festen Einfügen fällig. Dagegen rechnet man die Gebühr für die provisorische Versorgung unter dem Datum ab, zu dem das Provisorium eingegliedert wird. Das ist in der Regel in der Präparationssitzung der Fall.
Abrechnung definitiver Kronen
Abgrenzung zwischen Kronen nach den GOZ-Nrn. 220 ff. bzw. 500 ff.
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